Fachartikel9 Min. LesezeitVon Dr. Alexander Groß

Polizeiausbildung abbrechen: Folgen, Fristen, Geld

Kurzantwort

Bei einem eigenen Abbruch, einer Entlassung durch die Behörde und einer nicht bestandenen Prüfung gelten unterschiedliche Regeln. Klären Sie zuerst, welcher Fall vorliegt, wann Ihr Dienstverhältnis endet und welche Folgen das für Bezüge und Absicherung hat.

Recht & Verfahren

Abbruch.

Eigener Entlassungsantrag, Entscheidung der Behörde oder Ende nach einer Prüfung: Klären Sie den Beendigungsweg, den Termin und die Folgen für Ihre Absicherung.

Inhalt(8 Kapitel)
  1. Drei Wege aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
  2. Die Rücknahmefrist: im Bund zwei Wochen ab Zugang
  3. Was ab dem letzten Tag gilt
  4. Die Geldfrage, die alle googeln
  5. Spätere Bewerbung: zuerst die Zulassung prüfen
  6. Vor dem Absenden: fünf Punkte
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Sie möchten die Ausbildung beenden, haben eine Entlassung erhalten oder eine Prüfung nicht bestanden. Je nachdem, was vorliegt, unterscheiden sich die nächsten Schritte. Dieser Beitrag hilft Ihnen, den Beendigungsweg und die Folgen für Geld und Absicherung zu klären.

Wenn der Anlass eine Prüfung ist, lesen Sie auch Polizeiprüfung nicht bestanden: Wiederholung und Widerspruch. Bei einer Geldforderung führt der direkte Weg zur Rückzahlung von Anwärterbezügen.

Drei Wege aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

Weg 1 — Sie verlangen die Entlassung. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist zu entlassen, wer die Entlassung in schriftlicher Form verlangt (für die Bundespolizei gleichlautend § 33 Abs. 1 BBG — das BeamtStG gilt nur für Landesbeamte). Das ist kein Antrag, über den die Behörde nach Belieben entscheidet: Auf ein formwirksames Verlangen hin muss entlassen werden. Ein sachlicher Grund ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wirksame Erklärung, Handlungsfähigkeit und Entlassungstermin müssen aber geklärt sein.

Weg 2 — der Dienstherr entlässt. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf „können jederzeit entlassen werden" (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG; im Bund § 37 BBG). Der Widerrufsstatus ist die am schwächsten geschützte Form des Beamtenverhältnisses. Satz 2 setzt dem eine Grenze: Die Gelegenheit, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen, soll gegeben werden. Von einer Soll-Vorschrift darf die Behörde nur in atypischen Fällen abweichen.

Weg 3 — kraft Gesetzes. Mit Ablauf des Tages, an dem Sie die Laufbahnprüfung ablegen — also den letzten Prüfungsteil absolvieren, nicht erst mit der Ergebnisbekanntgabe — oder sie endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf von selbst (§ 22 Abs. 4 BeamtStG), ohne Verfügung und ohne Antrag — sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt, weshalb die eigene Laufbahnregelung geprüft werden muss. Im Bund gilt eine eigene Regel: Dort endet das Verhältnis erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 37 Abs. 2 BBG). Ob eine versäumte Wiederholungsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, hängt von der Prüfungsordnung und einem gegebenenfalls genehmigten Rücktritt ab. Nicht jeder Nichtantritt beendet das Verhältnis automatisch.

Bei einem eigenen Entlassungsverlangen müssen Form, Termin und eine mögliche Rücknahme geklärt sein.

Die Rücknahmefrist: im Bund zwei Wochen ab Zugang

Im Bund regelt § 33 BBG das Verfahren:

  • Die Erklärung ist zurücknehmbar: innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Behörde, solange die Entlassungsverfügung noch nicht bei Ihnen angekommen ist. Nach den zwei Wochen ist die Zustimmung der Behörde erforderlich; auch daraus folgt kein Rücknahmerecht nach Zugang der Entlassungsverfügung.
  • Die Behörde kann die Entlassung hinausschieben, aber höchstens, bis übertragene Aufgaben ordnungsgemäß erledigt sind, und längstens drei Monate. Festhalten auf unbestimmte Zeit gibt es nicht.

Beides gilt für Bundesbeamte, also bei der Bundespolizei. Für Landesbeamte ist die jeweilige Landesnorm maßgeblich. Bremen veröffentlicht die Zweiwochenregel samt Zugangsvorbehalt und Zustimmungserfordernis in § 31 Abs. 1 BremBG. Notieren Sie nachweisbaren Zugang und Rücknahmefrist; das Absendedatum genügt nicht.

Unter 18? Eine eigenständige wirksame Erklärung ist nicht pauschal garantiert. § 113 BGB knüpft erweiterte Geschäftsfähigkeit an die Ermächtigung der gesetzlichen Vertretung; § 12 VwVfG setzt eine entsprechende Handlungsfähigkeit voraus. Klären Sie mit Personalstelle und gesetzlicher Vertretung vorab, wer in Ihrem Fall unterschreiben muss.

Wenn Sie gerade ein Schreiben in der Hand haben oder diese Woche ein Datum setzen müssen: Die Seite Raus aus der Polizeiausbildung: Ihre ersten Schritte sortiert nach Ihrer Lage, welche Frist läuft, was heute noch nichts entscheidet und was in dieser Woche nicht passieren sollte. Kostenlos, ohne E-Mail-Adresse.

Was ab dem letzten Tag gilt

Die Bezüge enden. Im Bund endet der Besoldungsanspruch grundsätzlich mit Ablauf des Entlassungstages (§ 3 BBesG). Bei gesetzlichem Ende nach der Prüfung kann § 60 BBesG eine Fortzahlung bis Monatsende begründen; beginnt vorher eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer Ersatzschule, endet sie früher. Für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesbesoldungsrecht. Übergangsgeld nach Bundesrecht ist bei Entlassung auf eigenen Antrag ausgeschlossen (§ 47 BeamtVG).

Der Anschluss an die Krankenversorgung muss geklärt sein. Heilfürsorge und Beihilfe haben eigene Anspruchsvoraussetzungen und Endtermine. Prüfen Sie vor dem Ausscheiden Familienversicherung, Versicherung aus einer neuen Beschäftigung und gegebenenfalls eine gesetzliche Auffangversicherung. Eine frühere GKV-Mitgliedschaft allein garantiert die Rückkehr nicht (§§ 5, 10 SGB V). Besteht bereits beihilfeergänzende PKV, kann eine Anpassung bei Wegfall der Beihilfe binnen sechs Monaten ohne neue Risikoprüfung möglich sein (§ 199 VVG). Lassen Sie Beginn, Schutzumfang und Beiträge schriftlich bestätigen. Weitere Orientierung bietet Krankenversicherung nach dem Ausstieg.

Die Ausbildungszeit kann für die Rente zählen. Waren Sie als Anwärter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und scheiden ohne Versorgungsanspruch oder -anwartschaft aus, sieht § 8 Abs. 2 SGB VI eine Nachversicherung vor, sofern kein Aufschubgrund besteht. Sie erfasst die versicherungsfreie Zeit; die Beiträge trägt der Dienstherr. Unter den Voraussetzungen des § 184 SGB VI wird die Zahlung aufgeschoben, etwa bei einem entsprechend abgesicherten Anschlussdienstverhältnis. Lassen Sie sich Nachversicherung oder Aufschub schriftlich bestätigen und gleichen Sie die Angaben mit Ihrem Rentenkonto ab.

Ein Dienstzeugnis gibt es auf Antrag. Im Bund nach § 85 BBG: Art und Dauer der wahrgenommenen Ämter, auf Verlangen auch Tätigkeit und Leistung. Dieser Zusatz kommt nur, wenn Sie ihn ausdrücklich anfordern. Für Bewerbungen ist die Fassung mit Leistungsangaben die, die Sie wollen. Die Landesbeamtengesetze kennen entsprechende Ansprüche.

Die Geldfrage, die alle googeln

Ob Sie Anwärterbezüge zurückzahlen müssen, hängt unter anderem von Dienstherr, Zahlungsart, Rechtsgrundlage, Auflagen und Ausscheidensgrund ab. Eine Kann-Ermächtigung im Gesetz bedeutet nicht, dass Auflagen praktisch unterbleiben. Unser Beitrag „Anwärterbezüge zurückzahlen: Was Ihr Bundesland verlangt" erklärt die Prüfschritte und nennt amtliche Quellen. Klären Sie Ihre konkreten Unterlagen vor einem Entlassungsverlangen.

Spätere Bewerbung: zuerst die Zulassung prüfen

Ein eigener Entlassungsantrag hält Ihnen nicht automatisch jede spätere Polizeibewerbung offen. Entscheidend sind die Einstellungsregeln des angestrebten Dienstherrn, die Laufbahn und der Grund des Abbruchs.

Ein konkretes Beispiel: Nach § 9 Abs. 2 APrO-gPVD Baden-Württemberg ist vom Auswahltest für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen, wer eine dort genannte Polizeiausbildung endgültig nicht bestanden oder ohne ausreichenden Grund abgebrochen hat. Erfasst werden auch vergleichbare Laufbahnen anderer Länder und des Bundes. Die Vorschrift gilt für Baden-Württemberg; daraus folgt keine einheitliche Regel für alle Dienstherren.

Wenn eine spätere Bewerbung zu Ihrem Plan gehört, klären Sie deren Voraussetzungen vor dem Abbruch mit der zuständigen Einstellungsstelle. Lassen Sie sich die Einschätzung zu Ihrer bisherigen Ausbildung und zum Abbruchsgrund möglichst schriftlich geben. Eine solche Auskunft ersetzt keine Einstellungsentscheidung. Weitere Beispiele finden Sie im Beitrag Polizeiprüfung nicht bestanden.

Vor dem Absenden: fünf Punkte

  1. Krankenversicherung schriftlich klären: den tatsächlich möglichen Anschluss samt Beginn und Beiträgen bestätigen lassen.
  2. Die Rückzahlungsnorm des eigenen Rechtskreises lesen (hier aufgeschlüsselt) und Bescheide dazu nicht ungeprüft akzeptieren.
  3. Wunschdatum und wirksame Erklärung klären und die Rücknahmefrist des eigenen Rechtskreises notieren; im Bund zwei Wochen ab Zugang, nur vor Zugang der Entlassungsverfügung.
  4. Dienstzeugnis mit Leistungsangaben beantragen, solange der Draht zur Dienststelle noch kurz ist.
  5. Nachversicherung kontrollieren: Rentenkonto prüfen und einen etwaigen Aufschub schriftlich erklären lassen.

Häufige Fragen

Kann ich die Polizeiausbildung jederzeit abbrechen?

Ja. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist zu entlassen, wer die Entlassung schriftlich verlangt; die Behörde hat kein Ermessen, das Verlangen abzulehnen. Sie kann die Entlassung nur begrenzt hinausschieben, im Bund längstens drei Monate (§ 33 BBG).

Muss ich Gründe angeben?

§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG und § 33 BBG verlangen für das eigene Entlassungsverlangen keine Begründung. Der tatsächliche Ausscheidensgrund kann trotzdem für Rückforderungen oder eine spätere Wiederbewerbung wichtig sein. Klären Sie diese Folgen vor dem Antrag und machen Sie in den jeweiligen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben.

Ich habe gekündigt und bereue es — komme ich zurück?

Im Bund kann die Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Behörde zurückgenommen werden, solange Ihnen die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Nach den zwei Wochen ist Zustimmung erforderlich; dies garantiert keine Rückkehr nach einer bereits zugegangenen Entlassung (§ 33 BBG). Für Landesbeamte gilt die jeweilige Landesregel.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung?

Der Anschluss hängt von bisherigem Schutz und neuer Situation ab. Familienversicherung, gesetzliche Pflichtversicherung oder privater Vollschutz sind konkret zu prüfen. Frühere gesetzliche Versicherung bedeutet nicht automatisch problemlose Rückkehr. Bestehende beihilfeergänzende PKV kann nach § 199 Abs. 2 VVG einen Anpassungsanspruch bieten. Klären Sie den Schutz vor dem Ausscheiden schriftlich; eine allgemeine Versicherungspflicht ersetzt diese Klärung nicht.

Muss ich meine Anwärterbezüge zurückzahlen?

Die Antwort hängt von Rechtsgrundlage, Zahlungsart, Auflagen und Ausscheidensgrund ab. Der eigene Beitrag zur Rückzahlung hilft Ihnen, diese Fragen zu ordnen.

Zählt die Ausbildungszeit für meine Rente?

Bei zuvor versicherungsfreier Ausbildung kommt eine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI in Betracht. Maßgeblich sind insbesondere das Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch oder -anwartschaft und ein möglicher Aufschub nach § 184 SGB VI. Fordern Sie eine schriftliche Auskunft an und prüfen Sie nach der Nachversicherung, ob die Zeiten im Rentenkonto erfasst sind.

Quellen

  • § 23 BeamtStG — Entlassung auf schriftliches Verlangen (Abs. 1 Nr. 4); Entlassung von Widerrufsbeamten jederzeit, Soll-Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes (Abs. 4)
  • § 22 BeamtStG — Ende kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, vorbehaltlich abweichenden Landesrechts (Abs. 4)
  • § 37 BBG — Widerrufsbeamte im Bund: jederzeitige Entlassung, Ende mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (Abs. 2)
  • § 33 BBG — Schriftform, Rücknahme binnen zwei Wochen, Hinausschieben längstens drei Monate (Bund; für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesrecht)
  • § 47 BeamtVG — Übergangsgeld: ausgeschlossen bei Entlassung auf eigenen Antrag
  • § 85 BBG — Dienstzeugnis auf Antrag, Leistungsangaben nur auf Verlangen
  • § 8 SGB VI — Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Verfahrens- und Versicherungsangaben geprüft am 19. September 2026. Wiederbewerbung nach § 9 APrO-gPVD Baden-Württemberg und Nachversicherung nach §§ 8, 184 SGB VI erneut geprüft am 1. Oktober 2026. Fordern Sie für Ihren Einzelfall schriftliche Auskünfte beziehungsweise Bescheide von Personalstelle, Versicherung und Rentenversicherung an. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

Nächster Schritt: Bei einem Bescheid oder einer laufenden Frist lassen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig individuell prüfen. Zur allgemeinen Vorbereitung bündelt das Anwärter-Dossier Polizei Informationen, ein Rechtskreis-Register und sechs Musterschreiben. Inhalt, kostenlose Leseprobe und aktuelle Verfügbarkeit finden Sie auf der Produktseite.

Wer nicht selbst geht, sondern die Prüfung nicht bestanden hat, findet die Wiederholungsregeln und Fristen in Polizeiprüfung nicht bestanden: Wiederholung und Widerspruch.

Wer schon Beamtin oder Beamter auf Probe oder Lebenszeit ist, braucht stattdessen das Ausstiegs-Dossier Polizei — dort geht es um Versorgung, Altersgeld und Dienstunfähigkeit. Wer noch im Vorbereitungsdienst steht und in dieser Woche entscheiden muss, findet die Kurzfassung für die ersten Tage auf der kostenlosen Seite Raus aus der Polizeiausbildung: Ihre ersten Schritte.

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HinweisRechtliche Einordnung & Haftung

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen recherchiert und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sorgfältig geprüft. Sie stellen jedoch keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, keine Rentenberatung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG, keine Versicherungsberatung im Sinne des § 34d GewO, keine Anlageberatung und keine Heilkunde dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt, eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Versicherungsberaterin bzw. einen Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, eine Ärztin bzw. einen Arzt oder andere qualifizierte Berufsträger.

Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben — insbesondere von Zahlen, Paragraphen und Rechtsständen — wird keine Gewähr übernommen. Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Erlasse können sich nach der Veröffentlichung ändern. Maßgeblich für den Einzelfall ist die im jeweiligen Bundesland zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechts- und Erlasslage.

Verlinkte externe Quellen geben den Stand zum Zeitpunkt der Verlinkung wieder; auf spätere Inhaltsänderungen Dritter haben wir keinen Einfluss (siehe Impressum, Ziffer 8).

Über den Autor

AG

Dr. Alexander Groß

Dr. phil. · empirische Bildungsforschung · 7 Jahre Universität Koblenz

Promotion zu Governance und Standardisierung im föderalen Mehrebenen-System. Autor des Ausstiegs-Dossiers Polizei. Privates Informationsangebot — keine dienstliche Verbindung zur Polizei.