Fachartikel15 Min. LesezeitVon Dr. Alexander Groß

Anwärterbezüge zurückzahlen: Was Ihr Bundesland verlangt

In elf von siebzehn Rechtskreisen gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung von Anwärterbezügen. Alle Normen mit Fundstelle, Stand August 2026.

Recht & Fundstellen

Rückzahlung.

Die häufigste und am schlechtesten beantwortete Frage der gesamten Ausstiegsdebatte. In Foren kursieren Beträge zwischen null und fünfstellig — beide Angaben können stimmen, weil sie verschiedene Dinge beschreiben. Dieser Beitrag trennt die drei Regelungstypen und zeigt für Bund und alle 16 Länder, welche Norm überhaupt einschlägig ist.

Paragraph-Symbol zwischen drei Säulen
Inhalt(10 Kapitel)
  1. Warum im Netz so viel Unsinn zu diesem Thema steht
  2. Die drei Regelungstypen
  3. Innerhalb von Typ A: Ermächtigung ist nicht Verpflichtung
  4. Der Hebel, den fast alle übersehen: die Billigkeitsentscheidung
  5. Alle 17 Rechtskreise, sortiert nach Regelungsdichte
  6. Der Sonderfall Baden-Württemberg
  7. Zwei Einschränkungen, die Sie zuerst prüfen sollten
  8. Was Sie konkret tun können
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Ein Polizeikommissar-Anwärter in Hessen war zweieinhalb Jahre in der Ausbildung, als er entlassen wurde. Das Land forderte rund 25.000 Euro Ausbildungsbezüge zurück und stützte sich auf eine Auflage, die der Mann bei seiner Einstellung unterschrieben hatte. Sie lautete: Er dürfe „nach Abschluss der Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden".

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Forderung ab (Urteil vom 15. März 2023, 5 K 1906/22.GI). Die Begründung passt in einen Satz: Der Anwärter sei nicht nach Abschluss der Ausbildung ausgeschieden, sondern noch während der Ausbildung — er hatte sie nie abgeschlossen. Die Auflage erfasste seinen Fall schlicht nicht. Und sie lasse sich, so das Gericht, auch nicht dahin auslegen, dass die Rückzahlungspflicht ebenfalls eintrete, wenn die Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss endet.

Fünfundzwanzigtausend Euro hingen an drei Wörtern in einem Formular.

Warum im Netz so viel Unsinn zu diesem Thema steht

Wer die Frage googelt, landet in Foren, in Laien-Frageportalen und bei drei, vier Fachmedien, die alle dieselbe Gießener Entscheidung wiedergeben. Was fehlt, ist eine Antwort nach Rechtskreis. Stattdessen kursieren Sätze wie „beim Abbruch während der Ausbildung müssen alle erhaltenen Bezüge zurückgezahlt werden" — eine Aussage, die für die meisten Leser schlicht falsch ist.

Dazu kommen Erfahrungsberichte, die sich zu widersprechen scheinen: „Bayern wollte nichts." — „Hessen forderte 25.000 Euro." Beide können zutreffen. Sie beschreiben nur verschiedene Dinge.

Der Grund für das Durcheinander ist, dass drei verschiedene Regelungstypen permanent vermengt werden. Wer sie nicht trennt, kann die eigene Lage nicht einordnen — egal wie viele Forenbeiträge er liest.

Die drei Regelungstypen

Typ A — Rückzahlung der Anwärterbezüge

Gemeint ist der Anwärtergrundbetrag: Ihr laufendes Geld während der Ausbildung. Hier ist die Rechtslage von Land zu Land grundverschieden, und in der Mehrzahl der Rechtskreise gibt es überhaupt keine gesetzliche Rückzahlungspflicht. Darum geht es in diesem Beitrag.

Typ B — Rückzahlung des Anwärtersonderzuschlags

Ein Zuschlag, der in Mangelbereichen zusätzlich gezahlt wird. Er ist — anders als Typ A — praktisch überall ausdrücklich gesetzlich rückzahlbar, meist gebunden an das Bestehen der Prüfung und an eine anschließende Mindestdienstzeit von fünf Jahren. Wenn auf Ihrer Bezügemitteilung ein Anwärtersonderzuschlag steht, ist das die Position, bei der Sie genauer hinsehen müssen. Sie wird in der Diskussion oft mit Typ A verwechselt und erklärt einen Teil der Erfahrungsberichte, in denen doch gezahlt wurde.

Typ C — Erstattung von Ausbildungs- und Studienkosten

Die Sachkosten Ihrer Ausbildung. Und hier liegt der folgenschwerste Irrtum, denn bei Typ C ist zusätzlich zu unterscheiden, wer an wen zahlt:

  • C1 — Sie persönlich erstatten. Das gibt es, ist aber selten. Für den Polizeivollzug existiert nach unserer Prüfung genau eine solche Norm im Bund.
  • C2 — Der neue Dienstherr erstattet dem alten. Das ist der Normalfall beim Dienstherrenwechsel — und es trifft Sie nicht.

Innerhalb von Typ A: Ermächtigung ist nicht Verpflichtung

Selbst dort, wo das Besoldungsgesetz die Anwärterbezüge im Zusammenhang mit Auflagen erwähnt, muss man zwei Dinge auseinanderhalten.

Die eine Variante ist eine bloße Auflagenermächtigung. Der typische Wortlaut lautet: „Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden." Mehr steht dort nicht. Ob und was Sie zurückzahlen, steht dann nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Einstellungsbescheid.

Die andere Variante ist eine echte gesetzliche Rückzahlungsnorm: Die Rechtsfolge — Wegfall des Anspruchs, Höhe, Minderung pro Dienstjahr — steht im Gesetz selbst.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Wo nur eine Kann-Ermächtigung existiert, stützt sich die Rückforderung auf das allgemeine Bereicherungsrecht — konkret auf die besoldungsrechtliche Rückforderungsvorschrift des jeweiligen Rechtskreises in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Es handelt sich also um einen Anspruch wegen Zweckverfehlung: Der Rückforderungsanspruch entsteht, wenn „der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt". Und das setzt voraus, dass ein Zweck überhaupt wirksam und hinreichend bestimmt vereinbart wurde.

Genau das war in Gießen der Punkt. Die Auflage war da, sie war unterschrieben — sie passte nur nicht auf den Fall.

Die andere Seite: ein Fall, der verloren ging

Damit kein falscher Eindruck entsteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2022 über eine Polizeianwärterin aus Nordrhein-Westfalen zu entscheiden, die 2015 wegen Cannabiskonsums und mangelnder charakterlicher Eignung entlassen worden war. Das Landesamt forderte 10.670,25 Euro Anwärterbezüge zurück, gestützt auf § 15 Abs. 2 LBesG NRW in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Sie musste zahlen.

Tragend war die Frage des Vertretenmüssens. Ein Ausscheiden ist danach zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der oder des Betroffenen zuzurechnen sind. Eine Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung schließt das Vertretenmüssen nicht pauschal aus — entscheidend sei die Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22).

Zwei Fälle, zwei Ausgänge. Der Unterschied lag nicht am Bundesland und nicht an der Höhe, sondern daran, ob die Auflage den konkreten Sachverhalt trug und ob der Grund des Ausscheidens dem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen war. Genau diese beiden Fragen sollten Sie an Ihren eigenen Fall stellen.

Der Hebel, den fast alle übersehen: die Billigkeitsentscheidung

Und nun der Teil, der in keiner Forendiskussion vorkommt, obwohl er in jedem Rechtskreis existiert.

Die besoldungsrechtliche Rückforderungsvorschrift regelt nicht nur, dass zurückgefordert wird, sondern enthält auch ein Ventil. § 12 Abs. 2 BBesG bestimmt für den Bund:

„Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden."

Die Länder haben dieselbe Regelung, teilweise wortgleich — § 15 Abs. 2 LBesG Nordrhein-Westfalen ist genauso aufgebaut und war die Grundlage der eben genannten BVerwG-Entscheidung. Diese Billigkeitsentscheidung ist ein eigener, gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt. Sie ergeht nicht automatisch, sondern muss getroffen werden — und wer sie nicht anspricht, bekommt sie oft auch nicht.

Dasselbe gilt für die zweite Hälfte der Vorschrift: Die Rückforderung folgt dem Bereicherungsrecht, wobei der Kenntnis des Mangels ein Mangel gleichsteht, der „so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen". Wo diese verschärfte Haftung nicht greift, ist auch der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen.

Alle 17 Rechtskreise, sortiert nach Regelungsdichte

Rechtsstand August 2026. Beamtenrecht ist Landesrecht: Eine pauschale bundesweite Antwort ist bei dieser Frage falsch.

Gruppe 1 — Echte gesetzliche Rückzahlungsnorm (4)

RechtskreisNormAusgestaltung
Niedersachsen§ 60 Abs. 2–4 NBesGDie schärfste Regelung. Bei Anwärtern mit Studium entfällt der Anspruch auf den Anwärtergrundbetrag rückwirkend kraft Gesetzes. Der Rückforderungsbetrag mindert sich um ein Fünftel „für jedes nach Bestehen der Prüfung abgeleistete volle Dienstjahr" — die Ausbildungszeit selbst zählt nicht mit.
Sachsen-Anhalt§ 51 Abs. 4 LBesG LSAAusdrücklicher Rückforderungsvorbehalt. Rückzahlbar ist nur der Teil, der ein Zwölftel des Grundfreibetrags nach § 32a EStG übersteigt. Minderung um ein Sechzigstel je Dienstmonat — ebenfalls erst ab Bestehen der Laufbahnprüfung.
Baden-Württemberg§ 79 Abs. 4 LBesGBW i. V. m. AnwAuflVOAuflagen sind zwingend, die Rechtsfolgen regelt die Verordnung. Siehe den eigenen Abschnitt unten.
Mecklenburg-VorpommernFundstelle ungeprüftEine Rückforderungsregelung mit Belassungsgrenze ist dokumentiert, die genaue Norm konnten wir am amtlichen Landesportal nicht verifizieren. Lassen Sie sich die Fundstelle vom Landesamt benennen, bevor Sie darauf bauen.

Gruppe 2 — Auflage zwingend, Rechtsfolge nicht im Gesetz (2)

RechtskreisNormBesonderheit
BayernArt. 75 Abs. 2 BayBesGAuflagen werden erteilt, nicht „können" — und die Rückforderung ist im Gesetz ausdrücklich benannt. Die konkrete Rechtsfolge steht aber in der Auflage.
Bremen§ 59 Abs. 5 BremBesGEbenfalls zwingend formuliert, ohne eigene Rechtsfolgenregelung.

Gruppe 3 — Nur Kann-Ermächtigung (11)

Hier gilt: Ohne wirksame, hinreichend bestimmte Auflage in Ihrem Einstellungsbescheid fehlt der Rechtsgrund für eine Rückforderung.

RechtskreisNorm
Bund§ 59 Abs. 5 BBesG
Nordrhein-Westfalen§ 74 Abs. 4 LBesG NRW
Hessen§ 58 Abs. 3 HBesG
Rheinland-Pfalz§ 57 Abs. 5 LBesG
Sachsen§ 72 Abs. 2 SächsBesG
Brandenburg§ 53 Abs. 3 BbgBesG
Thüringen§ 50 Abs. 4 ThürBesG
Schleswig-Holstein§ 67 Abs. 5 SHBesG
Saarland§ 54 Abs. 3 SBesG
Hamburg§ 67 Abs. 5 HmbBesG
Berlin§ 59 Abs. 5 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin
11 von 17
Rechtskreisen kennen keine gesetzliche Rückzahlungspflicht für Anwärterbezüge, sondern nur eine Ermächtigung, Auflagen zu erteilen. Jede der elf Normen wurde im Wortlaut gegen die amtliche Quelle geprüft.

Landesbesoldungsgesetze, Stand August 2026

Die Zahl bedeutet nicht, dass in diesen elf Rechtskreisen nie zurückgefordert wird. Sie bedeutet, dass die Forderung dort auf einer Auflage stehen muss, die den konkreten Fall trägt — und dass sich das prüfen lässt. In Gießen trug sie nicht.

Dass ausgerechnet bei dieser Frage siebzehn verschiedene Antworten existieren, ist kein Zufall: Die Föderalismusreform 2006 hat das Besoldungs- und Versorgungsrecht in Länderhand gegeben. Wie stark die Länder seitdem auseinanderlaufen, zeigt der interaktive Vergleich zu Altersgeld, Heilfürsorge und Pensionsalter für Bund und alle 16 Länder.

Der Sonderfall Baden-Württemberg

Baden-Württemberg ist der einzige Rechtskreis, der die Rechtsfolgen in einer eigenen Verordnung ausbuchstabiert. Wer dort Dienst tut, kann seine Lage vergleichsweise genau bestimmen — die Anwärterauflagenverordnung regelt:

  • Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an den Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).
  • Nur der Teil über 400 Euro monatlich ist überhaupt rückzahlbar (§ 6 Abs. 1).
  • Minderung um ein Fünftel je vollem geleisteten Dienstjahr; angefangene Jahre zählen nicht (§ 6 Abs. 2). Bei dreijährigen Mindestdienstzeiten gilt ein Drittel (§ 6 Abs. 3).
  • Eine eigene Härtefallklausel: Auf die Rückforderung „kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde" (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Sie tritt neben die allgemeine Billigkeitsentscheidung des Besoldungsrechts, ersetzt sie also nicht — in Baden-Württemberg gibt es damit zwei Ansatzpunkte statt einem. Ein Automatismus ist keiner von beiden.
  • Ein Sieben-Monats-Fenster: Wer den Vorbereitungsdienst innerhalb von sieben Monaten seit der Einstellung abbricht, zahlt gar nichts zurück (§ 3 Nr. 1). Ebenso wenig, wenn der Abbruch von der personalverwaltenden Dienststelle schriftlich befürwortet wird.
  • Altfall-Vorbehalt: Für am 28. Februar 2017 vorhandene Anwärter gelten die bisherigen Fassungen weiter.

Diese Verordnung ist ein gutes Beispiel dafür, wie viel in den Details steckt, die in keiner Forendiskussion vorkommen. Sieben Monate und 400 Euro monatlich sind der Unterschied zwischen „nichts" und „mehrere tausend Euro".

Zwei Einschränkungen, die Sie zuerst prüfen sollten

Erstens: Haben Sie überhaupt ein Studium abgeleistet?

Fast alle genannten Normen knüpfen ausdrücklich an Anwärterinnen und Anwärter an, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten. Wer den mittleren Dienst ohne Studium durchlaufen hat, fällt vielfach nicht unter diese Vorschriften — was in der Praxis eher zu Ihren Gunsten ausgeht.

Das ist die erste Frage, die Sie klären sollten, bevor Sie sich mit Paragraphen befassen: War Ihre Ausbildung ein Studium im Sinne der Norm? Bei der zweiten Qualifikationsebene beziehungsweise dem mittleren Dienst lautet die Antwort oft nein.

Zweitens: Bundespolizei ist ein eigener Fall

Die Entwarnung nach fünf Jahren gilt dort nicht. § 12 BPolBG bindet an die dreifache Studiendauer — bei einem dreijährigen Studium also neun Jahre. § 12a BPolBG bindet bei Fortbildungskosten vier Jahre. Wer bei der Bundespolizei ist, rechnet also mit deutlich längeren Fristen als in den Ländern.

Was Sie konkret tun können

Und noch ein Hinweis zur Einordnung: Die Rückzahlungsfrage ist für viele die lauteste, aber selten die teuerste. Was ein Ausstieg tatsächlich kostet, entscheidet sich an der Versorgung — dazu die Rechenwege im Beitrag „Polizei kündigen: Was bleibt von Pension und Altersgeld?". Wer wegen einer drohenden Rückforderung von vier- oder fünfstelliger Höhe zögert, sollte beide Beträge nebeneinanderlegen, bevor er entscheidet.

Für die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Beamtenrecht zuständig. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, ist der Rechtsschutz häufig in der Mitgliedschaft enthalten — und dies ist genau der Fall, für den man ihn hat. Was dieser Beitrag leisten kann, ist, dass Sie vorbereitet dorthin gehen: mit der richtigen Norm, der richtigen Frage und dem Wissen, welcher der drei Regelungstypen Ihre Lage überhaupt betrifft.

Häufige Fragen

Muss ich Anwärterbezüge zurückzahlen, wenn ich die Ausbildung abbreche?

Das hängt vom Rechtskreis und vom Wortlaut Ihrer Auflage ab. In elf von siebzehn Rechtskreisen gibt es keine gesetzliche Rückzahlungspflicht, sondern nur die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen — dort entscheidet der Text Ihres Einstellungsbescheids. Das VG Gießen hat 2023 eine Forderung über rund 25.000 Euro abgewiesen, weil die Auflage nur den Fall des Ausscheidens nach abgeschlossener Ausbildung erfasste.

Gilt die Gießener Entscheidung bundesweit?

Nein. Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil eines hessischen Verwaltungsgerichts. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war es nicht rechtskräftig; eine veröffentlichte Berufungsentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist uns nicht bekannt. Der Wert der Entscheidung liegt in der Argumentationslinie — Auflagen werden eng am Wortlaut ausgelegt —, nicht in einer bundesweiten Bindungswirkung.

Ich bin im mittleren Dienst ohne Studium. Betrifft mich das?

Häufig nicht. Die meisten Rückzahlungs- und Auflagennormen knüpfen ausdrücklich an Anwärter an, die im Vorbereitungsdienst ein Studium ableisten. Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Ausbildung ein Studium im Sinne der Norm war. Der Anwärtersonderzuschlag (Typ B) kann Sie allerdings unabhängig davon treffen.

Was ist der Unterschied zwischen Anwärterbezügen und Ausbildungskosten?

Anwärterbezüge sind Ihr laufendes Geld während der Ausbildung. Ausbildungskosten sind die Sachkosten. Bei den Sachkosten regeln Normen wie Art. 139 BayBG die Erstattung zwischen zwei Dienstherren — nicht eine Zahlungspflicht des Beamten. Diese Verwechslung ist der häufigste Grund, warum Betroffene sich für zahlungspflichtiger halten, als sie sind.

Kann die Behörde auf die Rückforderung verzichten?

Ja, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung dem Grunde nach besteht. Die besoldungsrechtliche Rückforderungsvorschrift jedes Rechtskreises enthält eine Billigkeitsentscheidung — für den Bund § 12 Abs. 2 BBesG, in Nordrhein-Westfalen wortgleich § 15 Abs. 2 LBesG NRW: „Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen … ganz oder teilweise abgesehen werden." Das ist ein eigener, gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt, kein Gnadenakt. Ein Rückforderungsbescheid, der dazu keine Erwägung erkennen lässt, ist angreifbar.

Wie lange bin ich gebunden?

In den Ländern typischerweise fünf Jahre nach der Laufbahnprüfung, wobei sich der Betrag mit jedem abgeleisteten Dienstjahr mindert — in Niedersachsen und Baden-Württemberg um ein Fünftel je vollem Jahr. Bei der Bundespolizei ist die Bindung deutlich länger: § 12 BPolBG knüpft an die dreifache Studiendauer an.

Quellen

Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall erteilen Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Beamtenrecht.

Nächster Schritt: Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein. Das Ausstiegs-Dossier Polizei vertieft die Rückzahlungsfrage in einem eigenen Teil — mit allen drei Regelungstypen, den Fundstellen für Bund und alle 16 Länder, dem Anwärtersonderzuschlag und einem Arbeitsblatt, mit dem Sie Ihre eigene Auflage Satz für Satz durchgehen. 72 Seiten, 31 Kapitel, 79 €, sofort herunterladbar. Genau dieses Kapitel steht vollständig in der kostenlosen Leseprobe — ohne E-Mail-Adresse, ohne Registrierung.

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Über den Autor

AG

Dr. Alexander Groß

Dr. phil. · empirische Bildungsforschung · 7 Jahre Universität Koblenz

Promotion zu Governance und Standardisierung im föderalen Mehrebenen-System. Autor des Ausstiegs-Dossiers Polizei. Privates Informationsangebot — keine dienstliche Verbindung zur Polizei.