Inhalt(5 Kapitel)
Es gibt im deutschen Polizei-Versorgungsrecht eine Variable, die mehr über Ihre finanzielle Wechsel-Bilanz entscheidet als Dienstjahre, Besoldungsgruppe und Familienstand zusammen: in welchem Bundesland Sie Beamtin oder Beamter sind. Die Föderalismusreform 2006 hat die Beamtenversorgung in Länderhand gegeben — seitdem ist aus einem System ein Flickenteppich aus 17 geworden (Bund plus 16 Länder). Wer aus dem Dienst ausscheidet, erlebt das am eigenen Konto.
Drei Dimensionen treiben den Unterschied: Gibt es Altersgeld (eine ruhegehaltsähnliche Leistung beim freiwilligen Ausscheiden) oder fällt man auf die magere Nachversicherung in der Rentenkasse zurück? Gibt es im aktiven Dienst freie Heilfürsorge (kurz: HF) oder zahlt man Beihilfe plus private Krankenversicherung (PKV)? Und ab welchem Alter geht der Polizeivollzug überhaupt regulär in Pension? Bei allen drei Fragen weichen die Länder erheblich voneinander ab — und kaum jemand kennt die Lage außerhalb des eigenen Landes.
Der folgende Vergleich macht das transparent. Jede Karte ist mit dem amtlichen Bundesland-Kürzel gekennzeichnet (etwa BW = Baden-Württemberg, NRW = Nordrhein-Westfalen, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt) und nennt es direkt neben dem ausgeschriebenen Namen. „HF" steht durchgehend für freie Heilfürsorge. Alle Angaben sind gegen Primärquellen geprüft (Landesgesetze, Heilfürsorgeverordnungen, offizielle Versorgungsämter), jede Quelle ist pro Eintrag verlinkt. Klappen Sie ein Land auf, um Paragraphen und Details zu sehen.
- Altersgeld
- Ja — Altersgeldgesetz (AltGG), Wartezeit 5 Jahre (davon mind. 4 im Bundesdienst).Wartezeit § 3 AltGG, Höhe § 7 AltGG (Abschlagsfaktor 0,85 bzw. 0,95 ab 12 Jahren).
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (§ 70 Abs. 2 BBesG i. V. m. BPolHfV)
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 5 BPolBG)Anhebung von 60 auf 62 abgeschlossen für Jahrgänge ab 1964; Übergangsstufen für 1952–1963.
- Altersgeld
- Ja — §§ 84 ff. LBeamtVG BW, Wartezeit 5 Jahre.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (§ 79 LBG BW i. V. m. Heilfürsorgeverordnung)
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 36 Abs. 3 LBG BW)Antragsruhestand ab 60 möglich.
- Altersgeld
- Nein.Kein Altersgeld — bei Antragsentlassung nur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge nur Ausbildung (Art. 96 BayBG i. V. m. HeilfürsorgeV)Freie Heilfürsorge nur in der Ausbildung und für die Bereitschaftspolizei; im Einzeldienst Beihilfe.
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (Art. 129 BayBG)Antragsruhestand ab 60 möglich.
- Altersgeld
- Nein.Kein Altersgeld. Prüfauftrag im Koalitionsvertrag 2023, bis Stand Juni 2026 nicht eingeführt.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge nur Ausbildung (§ 105 LBG Berlin)Freie Heilfürsorge nur im mittleren Dienst während der Ausbildung; der gehobene Dienst (heute der Regelfall) erhält von Beginn an durchgehend Beihilfe, keine Heilfürsorge.
- Pensionsalter Vollzug
- 61–62 Jahre (§ 105 LBG Berlin)Mittlerer Dienst 61, gehobener Dienst 62, höherer Dienst 65.
- Altersgeld
- Nein.Kein Altersgeld — bei Antragsentlassung nur Nachversicherung.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge nur Ausbildung (§ 114 LBG Bbg i. V. m. BbgPolHV)Heilfürsorge im aktiven Dienst nur für eine geschlossene Alt-Kohorte (Eintritt bis 31.12.1996); neu Eingestellte: HF nur im Vorbereitungsdienst, danach Beihilfe.
- Pensionsalter Vollzug
- 62–64 Jahre (§ 110 LBG Bbg)Mittlerer Dienst 62, gehobener Dienst 64, höherer Dienst 65. Antragsruhestand ab 60.
- Altersgeld
- Ja — §§ 83 ff. BremBeamtVG, Wartezeit 5 Jahre.Altersgeld seit 2015.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (Bremische Heilfürsorgeverordnung (BremHfV))
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 108 BremBG)
- Altersgeld
- Ja — §§ 89a ff. HmbBeamtVG, Wartezeit 5 Jahre.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (§ 112 HmbBG i. V. m. HmbHFVO)
- Pensionsalter Vollzug
- 60 Jahre (§ 108 HmbBG)Einziges Land mit besonderer Altersgrenze 60 — wurde nicht auf 62 angehoben.
- Altersgeld
- Ja — §§ 76 f. HBeamtVG, Wartezeit 5 Jahre.
- Heilfürsorge
- keine Heilfürsorge (Beihilfe) (§ 191 HBG a. F. (aufgehoben))Freie Heilfürsorge 2014 abgeschafft; Polizeivollzug durchgehend Beihilfe (Hess. Landtag Drs. 20/9562).
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 112 HBG)Antragsruhestand ab 60.
- Altersgeld
- Ja — Landesaltersgeldgesetz M-V (LAltGG M-V), Wartezeit 5 Jahre.Altersgeld seit 1.6.2021.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (§ 112 LBG M-V i. V. m. PolHeilFürsVO M-V)
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 108 LBG M-V)Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt 64. Schichtdienst-Reduktion möglich.
- Altersgeld
- Ja — §§ 81 ff. NBeamtVG, Wartezeit 5 Jahre.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (§ 114 NBG (Eigenbeitrag 1,3 %))
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 109 NBG)Reduzierbar auf 61 bei mind. 25 Jahren Wechselschicht- oder Spezialeinheiten-Dienst.
- Altersgeld
- Nein.Kein Altersgeld — bei Antragsentlassung nur Nachversicherung.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (§ 112 LBG NRW i. V. m. FHVOPol)
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 114 LBG NRW)Reduzierbar auf 61 bei 25 Jahren Wechselschichtdienst. Antragsruhestand ab 60.
- Altersgeld
- Nein.Kein Altersgeld für Polizei. § 83a LBeamtVG RP gilt nur für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte.
- Heilfürsorge
- keine Heilfürsorge (Beihilfe) (LBG RLP (keine Heilfürsorge-Regelung für Polizei))Durchgehend Beihilfe, auch in der Ausbildung. Nur auslaufende Bereitschaftspolizei-Altfälle (Eintritt vor 1.10.2017) mit Heilfürsorge.
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 111 LBG RLP)Ab Besoldungsgruppe A14 / 4. Einstiegsamt 64; bei 25 Jahren Sonderfunktionen (Wechselschicht, Spezialeinheiten) 60.
- Altersgeld
- Nein.Kein Altersgeld — bei Antragsentlassung nur Nachversicherung.
- Heilfürsorge
- keine Heilfürsorge (Beihilfe) (§ 67 SBG (Beihilfe))Durchgehend Beihilfe, keine eigene Polizei-Heilfürsorge.
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 128 SBG)Antragsruhestand ab 60.
- Quellen
- besoldung-saarland.de/saarlaendische-vorschriften-fuer-beamte-und-den-oeffentlichen-dienst/saarlaendisches-beamtengesetz/saarland_landesbeamtengesetz_paragraf_067besoldung-saarland.de/saarlaendische-vorschriften-fuer-beamte-und-den-oeffentlichen-dienst/saarlaendisches-beamtengesetz/saarland_landesbeamtengesetz_paragraf_128
- Altersgeld
- Ja — §§ 92 ff. SächsBeamtVG, Wartezeit 5 Jahre.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (Sächsisches BG i. V. m. SächsHfVO)
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 139 SächsBG)Ab Besoldungsgruppe A14 64. Antragsruhestand ab 60.
- Altersgeld
- Nein.Kein Altersgeld — bei Antragsentlassung nur Nachversicherung.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (LBG LSA i. V. m. POLHFVO LSA)Mit Eigenbeitrag seit 2015.
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 114 LBG LSA)Schichtdienst-Reduktion bis frühestens 60 möglich.
- Altersgeld
- Ja — §§ 88a ff. SHBeamtVG, Wartezeit 5 Jahre.Altersgeld seit 1.1.2021.
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge durchgehend (§ 112 LBG SH)Anspruch auf Heilfürsorge, solange Dienst-/Anwärterbezüge fließen; Wahlrecht — innerhalb von 6 Monaten nach Einstellung kann stattdessen Beihilfe gewählt werden (§ 112 Abs. 3 LBG SH).
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 108 LBG SH)
- Altersgeld
- Ja — Thüringer Altersgeldgesetz (ThürAltGG), Wartezeit 5 Jahre.Altersgeld seit 1.11.2021 (Wartezeit § 3 ThürAltGG).
- Heilfürsorge
- Heilfürsorge nur Ausbildung (§ 103 ThürBG)Heilfürsorge in der Ausbildung und bei Einsätzen geschlossener/Spezialeinheiten; im regulären Einzeldienst Beihilfe.
- Pensionsalter Vollzug
- 62 Jahre (§ 106 ThürBG)Höherer Dienst 64. Antragsruhestand ab 60.
Stand Juni 2026. Pensionsalter = besondere Altersgrenze für den Standard- Vollzugsdienst (Endwert nach abgeschlossener Anhebung); Abweichungen für höheren Dienst und Sonderfunktionen im aufgeklappten Detail. Antragsentlassung bundesweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG (Länder) bzw. § 33 BBG (Bund); ohne Altersgeld greift die Nachversicherung nach § 8 SGB VI. Keine Rechtsberatung — verbindlich ist die im Einzelfall geltende Rechtslage. Quellen je Eintrag verlinkt.
So lesen Sie den Vergleich
Altersgeld ist der größte Hebel. Es ist eine eigenständige, ruhegehaltsähnliche Leistung, die ab der Regelaltersgrenze gezahlt wird — anstelle der Beamtenpension, die bei Antragsentlassung verfällt. Wo es Altersgeld gibt, federt es den Versorgungsverlust spürbar ab. Wo nicht, bleibt nur die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung — und die fällt typischerweise auf einen Bruchteil dessen, was als anteilige Pension fällig gewesen wäre. Neun Länder und der Bund haben Altersgeld; sieben Länder nicht. Die Wartezeit ist überall einheitlich fünf Jahre (Bund: fünf Jahre, davon vier im Bundesdienst).
Heilfürsorge wirkt anders — und ihr Fehlen ist nicht automatisch ein Nachteil. Wer durchgehend freie Heilfürsorge hat, zahlt im aktiven Dienst keinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag; beim Wechsel in die Privatwirtschaft fällt dieser Vorteil aber komplett weg, was den Netto-Sprung größer macht. Wer ohnehin Beihilfe plus private Krankenversicherung zahlt (wie in Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland), verliert in dieser Dimension beim Wechsel weniger. Der Drei-Stufen-Punkt im Vergleich ist deshalb bewusst wertungsneutral: gefüllt = durchgehend, halb = nur Ausbildung, leer = keine.
Das Pensionsalter ist die besondere Altersgrenze für den Vollzugsdienst — niedriger als die 67 der übrigen Beamten, weil der Dienst körperlich härter ist. In den meisten Ländern liegt der Endwert (für jüngere Jahrgänge) bei 62. Eine Ausnahme sticht heraus: Hamburg blieb bei 60 und ist damit das einzige Land, das die Anhebung nicht mitgegangen ist. Für den höheren Dienst und für Sonderfunktionen gelten teils abweichende Werte — im aufgeklappten Detail vermerkt.
Was bundesweit gleich ist
Drei Dinge ändern sich nicht mit dem Bundesland:
Die Antragsentlassung selbst läuft überall nach demselben Muster: Landesbeamtinnen und -beamte scheiden nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG aus, Bundesbeamtinnen und -beamte (etwa die Bundespolizei) nach § 33 BBG. In beiden Fällen ist die Entlassung auf schriftlichen Antrag zwingend — der Dienstherr muss entlassen, kann den Termin aber um bis zu drei Monate hinausschieben.
Die Nachversicherung nach § 8 SGB VI greift überall dort, wo kein Altersgeld existiert: Der ehemalige Dienstherr zahlt rückwirkend Rentenbeiträge auf Basis der Beamten-Bruttobezüge in die gesetzliche Rentenversicherung. Die Beamten-Jahre zählen dann als reguläre Rentenjahre — mit deutlich niedrigerem Ertrag als die entgangene Pension.
Und die Höchstpension von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge nach 40 Dienstjahren (1,79375 % pro Jahr, § 14 BeamtVG) gilt bundeseinheitlich — sie ist nur relevant, wenn Sie bleiben, nicht wenn Sie gehen.
Drei Befunde, die fast niemand kennt
Erstens: Rheinland-Pfalz trifft Wechsler doppelt. Kein Altersgeld und keine Heilfürsorge — selbst in der Ausbildung zahlen RP-Polizeibeamtinnen und -beamte Beihilfe plus private Krankenversicherung. (Die Norm „Altersgeld" existiert in RP zwar, aber nur für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte nach § 83a LBeamtVG RP — für die Polizei greift sie nicht.)
Zweitens: Hessen hat die Heilfürsorge 2014 abgeschafft. Hessische Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte stehen seitdem durchgehend in der Beihilfe — anders als die meisten anderen Heilfürsorge-Länder. Dafür gibt es in Hessen Altersgeld. Jedes Land hat seine eigene Mischung.
Drittens: Die Stadtstaaten gehen unterschiedliche Wege. Hamburg und Bremen haben beide Altersgeld und durchgehende Heilfürsorge — aber Hamburg pensioniert den Vollzug schon mit 60, Bremen erst mit 62. Berlin dagegen hat weder Altersgeld (ein Prüfauftrag von 2023 wurde bis heute nicht umgesetzt) noch durchgehende Heilfürsorge.
Die Lehre aus alldem: Eine pauschale „So ist das beim Polizei-Ausstieg"-Aussage gibt es nicht. Es gibt nur die Lage Ihres Bundeslandes — und die sollten Sie kennen, bevor Sie irgendeine Wechsel-Entscheidung treffen.
Hinweis: Der folgende Abschnitt ist eine Produktinformation zum hauseigenen Beratungsangebot.
Nächster Schritt: Dieser Vergleich zeigt die allgemeine Rechtslage pro Bundesland. Was ein Ausstieg für Ihre konkrete Lage in Euro bedeutet — Pensionsverlust, Altersgeld- oder Nachversicherungs-Höhe, Beihilfe- bzw. Heilfürsorge-Wegfall, PKV-Vollkosten, Steuer- und Familien-Folgen, für Ihre Besoldung, Ihr Bundesland, Ihre Dienstjahre — rechnet der individuelle Kurskorrektur-Polizei-Report durch. Frühbucher-Preis 119 €, danach regulär 149 €. Mit Waitlist-Eintrag erhalten Sie sofort den 12-seitigen Muster-Report als PDF. 14 Tage Geld zurück, ohne Begründung — formlose E-Mail genügt.
Über den Autor: Dr. Alexander Groß ist promovierter empirischer Bildungsforscher mit mehrjähriger Beratungserfahrung zu Karriere-Übergängen im öffentlichen Dienst, Schwerpunkt Polizei. Stand des Artikels: 8. Juni 2026.
Weiterlesen: Wie sich der Pensionsverlust konkret berechnet — Altersgeld-Formel, Nachversicherung, Beispielrechnung A11: „Polizei kündigen: Was bleibt von Pension und Altersgeld?". Welche Skills den Wechsel in die Privatwirtschaft tragen: „Polizei in der Privatwirtschaft".
Häufige Fragen
In welchen Bundesländern gibt es Altersgeld für Polizei?
Altersgeld für Polizeivollzugsbeamte gibt es beim Bund und in neun Ländern: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Kein Altersgeld haben Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt. Dort greift bei Antragsentlassung nur die Nachversicherung nach § 8 SGB VI. (Stand Juni 2026.)
Was ist der Unterschied zwischen Heilfürsorge und Beihilfe?
Bei freier Heilfürsorge trägt der Dienstherr die Krankheitskosten vollständig; die Beamtin oder der Beamte zahlt im aktiven Dienst keinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag. Bei Beihilfe erstattet der Dienstherr nur einen Anteil (typisch 50–70 %), den Rest deckt eine private Krankenversicherung des Beamten. Beim Wechsel in die Privatwirtschaft entfällt in beiden Fällen der Dienstherren-Anteil — bei Heilfürsorge-Beziehern ist der Sprung in die Voll-PKV oder GKV monatlich am deutlichsten spürbar.
Welches Bundesland hat das niedrigste Pensionsalter für Polizei?
Hamburg: Dort liegt die besondere Altersgrenze für den Polizeivollzug bei 60 Jahren (§ 108 HmbBG) — Hamburg ist das einzige Land, das diese Grenze nicht auf 62 angehoben hat. In den meisten anderen Ländern liegt der Endwert für jüngere Jahrgänge bei 62; für den höheren Dienst teils höher (64–65).
In welchen Bundesländern haben Polizisten keine freie Heilfürsorge?
Durchgehend nur Beihilfe (keine freie Heilfürsorge) gilt in Hessen (2014 abgeschafft), Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Bayern, Berlin, Brandenburg und Thüringen gibt es freie Heilfürsorge nur in der Ausbildung; im aktiven Einzeldienst danach Beihilfe. Durchgehende freie Heilfürsorge bis zur Pension haben dagegen Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Bund. (Stand Juni 2026.)
Mit welchem Alter geht die Polizei in Pension?
Für den Polizeivollzugsdienst gilt eine besondere Altersgrenze, die niedriger liegt als die 67 der übrigen Beamten. In den meisten Bundesländern liegt der Endwert (für jüngere Jahrgänge) bei 62 Jahren. Hamburg ist mit 60 die Ausnahme nach unten. Für den höheren Dienst und teils den gehobenen Dienst gelten höhere Werte (64–65), in einzelnen Ländern ist ein Antragsruhestand ab 60 möglich. Die genaue Grenze hängt von Bundesland, Laufbahngruppe und Geburtsjahrgang ab.
Verliere ich mein Altersgeld, wenn ich das Bundesland wechsle?
Altersgeld entsteht erst beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Ein Wechsel des Dienstherrn (Versetzung in ein anderes Bundesland) ist kein Ausscheiden — die Anwartschaft läuft weiter. Maßgeblich für einen späteren Altersgeld- oder Nachversicherungs-Anspruch ist das Recht des Dienstherrn zum Zeitpunkt der Antragsentlassung. Wer aus einem Altersgeldland in ein Land ohne Altersgeld wechselt und später dort ausscheidet, unterliegt dem dortigen Recht.
Gilt der Vergleich auch für die Bundespolizei?
Ja. Der Bund (Bundespolizei, BKA, Zoll) hat Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz (AltGG), durchgehende Heilfürsorge (BPolHfV) und eine besondere Altersgrenze von 62 (§ 5 BPolBG). Die Antragsentlassung läuft für Bundesbeamte nach § 33 BBG.
Wie aktuell sind diese Daten?
Stand Juni 2026, jede Angabe gegen Primärquellen (Landesgesetze, Verordnungen, offizielle Versorgungsämter) geprüft und pro Eintrag verlinkt. Versorgungs- und Heilfürsorgeregelungen ändern sich gelegentlich durch Landesgesetzgebung — für eine verbindliche Auskunft zum eigenen Fall ist das jeweilige Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
Quellen
Die Primärquellen sind im interaktiven Vergleich pro Bundesland direkt verlinkt (Landesgesetze, Heilfürsorgeverordnungen, offizielle Versorgungsämter). Übergreifend:
- Altersgeldgesetz des Bundes (AltGG), §§ 3, 7. gesetze-im-internet.de
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 23 — Entlassung. gesetze-im-internet.de
- Bundesbeamtengesetz (BBG), § 33 — Entlassung auf Antrag. gesetze-im-internet.de
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 8 — Nachversicherung. gesetze-im-internet.de
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 14 — Höhe des Ruhegehalts. gesetze-im-internet.de
- Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG), § 5 — Altersgrenze. gesetze-im-internet.de
- Bundesregierung: Achter Versorgungsbericht, BT-Drucksache 21/1040, Juli 2025. Bundestag-PDF
HinweisRechtliche Einordnung & Haftung
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen recherchiert und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sorgfältig geprüft. Sie stellen jedoch keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, keine Rentenberatung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG, keine Versicherungsberatung im Sinne des § 34d GewO, keine Anlageberatung und keine Heilkunde dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt, eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Versicherungsberaterin bzw. einen Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, eine Ärztin bzw. einen Arzt oder andere qualifizierte Berufsträger.
Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben — insbesondere von Zahlen, Paragraphen und Rechtsständen — wird keine Gewähr übernommen. Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Erlasse können sich nach der Veröffentlichung ändern. Maßgeblich für den Einzelfall ist die im jeweiligen Bundesland zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechts- und Erlasslage.
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