Inhalt(10 Kapitel)
- Vorweg: Was hier Landesrecht ist — und was für alle gilt
- Am Tag danach sind Sie versicherungspflichtig — ohne Übergang
- Vier Wege — und drei davon können verschlossen sein
- Die Pflegeversicherung ist der einfachere Teil
- Die Altersgrenze, die alles zumacht
- Die Anwartschaft — und warum die Öffnungsaktion Ihnen nicht mehr hilft
- Was Sie konkret tun können
- Die Grenze dieses Beitrags
- Häufige Fragen
- Quellen
Es gibt zu Polizei und Krankenversicherung sehr viel Material im Netz. Fast alles behandelt zwei Fälle: den Anwärter, der zum ersten Mal eine Absicherung braucht, und den Pensionär, dessen Heilfürsorge mit dem Ruhestand endet und der dann Beihilfe erhält.
Der dritte Fall kommt praktisch nicht vor — obwohl er der härteste ist: die Entlassung auf eigenen Antrag mitten im Berufsleben.
Der Unterschied ist nicht graduell. Wer pensioniert wird, erhält als Versorgungsempfänger Beihilfe und muss nur den Rest absichern. Wer auf eigenen Antrag entlassen wird, hat keinen Dienstherrn mehr — und damit keinen Beihilfeanspruch. Ein dritter Fall liegt dazwischen: Wer polizeidienstunfähig wird, landet häufig nicht im Ruhestand, sondern in einem Amt der allgemeinen Verwaltung — dann bleibt der Dienstherr, und mit ihm die Beihilfe.
Vorweg: Was hier Landesrecht ist — und was für alle gilt
Diese Unterscheidung entscheidet, ob Sie den Rest des Beitrags auf sich beziehen können.
Was Sie verlieren, ist überwiegend Landesrecht. Freie Heilfürsorge gibt es im Bund für die Bundespolizei nach § 70 BBesG; in den Ländern ist sie landesrechtlich geregelt und längst nicht überall vorhanden. Welche Länder sie kennen, zeigt der Vergleich der Polizei-Versorgung nach Bundesland. Auch die Beihilfe ist für Landesbeamte Landesrecht.
Der Aufbau ist allerdings in Bund und Ländern derselbe. § 80 Abs. 1 BBG zählt die Beihilfeberechtigten abschließend auf: Beamte mit Besoldungsanspruch, Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, und frühere Beamte nur für den Zeitraum, in dem sie Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld beziehen. § 75 LBG Nordrhein-Westfalen ist genauso aufgebaut, mit denselben vier Gruppen. Prüfen Sie Ihre Landesnorm — aber erwarten Sie kein anderes Ergebnis: Wer weder Besoldung noch Versorgungsbezüge noch Übergangsgeld bezieht, steht in keiner dieser Aufzählungen.
Was danach greift, ist dagegen durchweg Bundesrecht — Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, SGB V und SGB XI. Diese Normen gelten für Bundes- und Landesbeamte gleichermaßen. Die Falle, um die es in diesem Beitrag geht, ist also bundeseinheitlich. Sie sieht in Bayern genauso aus wie in Schleswig-Holstein.
Am Tag danach sind Sie versicherungspflichtig — ohne Übergang
Das deutsche Recht lässt niemanden unversichert. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Satz 2 nennt die Ausnahmen — und dort steht der entscheidende Punkt. Ausgenommen ist unter anderem, wer Anspruch auf freie Heilfürsorge hat oder beihilfeberechtigt ist. Die freie Heilfürsorge ist dort ausdrücklich genannt. Genau deshalb brauchen Sie im aktiven Dienst keine eigene Krankenversicherung: Sie fallen unter die Ausnahme.
Diese Ausnahme fällt mit dem Entlassungstag weg. Die Pflicht springt an — sofort, nicht nach einer Karenzzeit. Wer zu diesem Zeitpunkt nichts vorbereitet hat, ist nicht etwa unversichert, sondern verpflichtet, ohne die Bedingungen noch aussuchen zu können.
Vier Wege — und drei davon können verschlossen sein
Weg 1: Gesetzliche Kasse über eine neue Anstellung
Wer in ein Angestelltenverhältnis wechselt, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig — „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind".
Aber nur bis zu einer Grenze. Wer regelmäßig mehr verdient als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist krankenversicherungsfrei. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat (Bundesregierung, Sozialversicherungsrechengrößen 2026).
Für den gehobenen Dienst ist das die relevante Schwelle: Ein Wechsel in Compliance, IT-Forensik oder Konzernsicherheit landet häufig knapp darunter — dann greift die Versicherungspflicht und der Arbeitgeber zahlt die Hälfte. Liegt das Gehalt darüber, entfällt die Pflicht, und Sie stehen wieder vor der Wahl.
Weg 2: Die gesetzliche Auffang-Versicherungspflicht
Für alle, die nicht sofort in ein Angestelltenverhältnis wechseln, gibt es § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Versicherungspflichtig sind danach Personen,
„die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren".
Der erste Teil trifft nach der Entlassung zu. Der zweite Teil ist die offene Frage — und sie entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat. Denn Heilfürsorge ist weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung. Ob Sie unter „zuletzt gesetzlich krankenversichert" oder unter „bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert" fallen, hängt davon ab, wie Sie vor Ihrer Verbeamtung versichert waren — als Kind familienversichert, als Student, in einer Ausbildung, oder eben privat.
§ 5 Abs. 8a SGB V schließt bestimmte Personengruppen von dieser Auffangpflicht aus — etwa wer bereits nach den Nummern 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder familienversichert ist. Ehemalige Heilfürsorge-Berechtigte werden dort nicht ausdrücklich genannt.
Weg 3: Freiwillige Weiterversicherung — der Weg, der Ihnen wahrscheinlich versperrt ist
Die naheliegende Idee lautet: einfach freiwillig in die gesetzliche Kasse eintreten. § 9 Abs. 1 SGB V regelt, wer das darf. Die praktisch wichtigste Gruppe ist Nummer 1:
„Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren".
Lesen Sie den ersten Halbsatz genau: als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden. Wer sein Berufsleben im Beamtenverhältnis mit Heilfürsorge verbracht hat, war nie Mitglied einer gesetzlichen Kasse und ist deshalb auch nicht aus der Versicherungspflicht ausgeschieden. Die Vorversicherungszeit von 24 beziehungsweise 12 Monaten kann er ohnehin nicht vorweisen.
Und hier wird es aufschlussreich. § 9 Abs. 1 kennt sehr wohl eine Sonderregel für Angehörige des Staates, die den Dienst quittieren — Nummer 8:
„Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind."
Soldaten auf Zeit haben also einen ausdrücklichen, gesetzlich eröffneten Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Polizeivollzugsbeamte werden in § 9 Abs. 1 an keiner Stelle genannt. Für den Beitritt gilt zudem eine Frist von drei Monaten.
Das ist keine Lücke, die man übersehen kann, sondern eine Entscheidung des Gesetzgebers. Für Sie heißt sie: Verlassen Sie sich nicht auf diesen Weg.
Weg 4: Private Krankenversicherung — und das Netz darunter
Steht keiner der gesetzlichen Wege offen, bleibt die PKV. Und wenn Sie dort wegen Vorerkrankungen niemand nehmen will, greift ein Auffangnetz, das viele nicht kennen: der Basistarif.
§ 193 Abs. 5 VVG verpflichtet die Versicherer, Versicherung im Basistarif nach § 152 VAG zu gewähren. § 152 VAG regelt die Bedingungen:
- Die Leistungen entsprechen „in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" — also dem Niveau der gesetzlichen Kasse (Abs. 1).
- Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn der Versicherer einen früheren Vertrag wegen Drohung, arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung angefochten hat (Abs. 2). Vorerkrankungen sind kein Ablehnungsgrund.
- Der Beitrag darf „den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten" (Abs. 3).
- Bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII „vermindert sich der Beitrag um die Hälfte" (Abs. 4).
Bundesregierung und Bundesgesundheitsministerium, Werte für 2026
Niemand bleibt also unversichert. Aber der Basistarif ist die Notlösung, nicht das Ziel: Beitrag an der Obergrenze, Leistungen auf gesetzlichem Niveau, und ohne Arbeitgeber zahlen Sie ihn allein.
Die Pflegeversicherung ist der einfachere Teil
Sie folgt der Krankenversicherung: Wer privat krankenversichert ist, muss auch privat pflegeversichert sein. Und hier ist die Rechtslage deutlich freundlicher als bei der Krankenversicherung.
§ 110 SGB XI verpflichtet die privaten Versicherer, mit allen versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Vertrag zu schließen. Dabei sind untersagt: eine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand, der Ausschluss von Vorerkrankungen und der Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen. Die Prämie darf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen, Kinder sind beitragsfrei mitversichert, und Kündigung oder Rücktritt durch den Versicherer sind ausgeschlossen.
Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 unverändert 3,6 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent (Bundesgesundheitsministerium). Auf die Beitragsbemessungsgrenze gerechnet sind das höchstens rund 209 beziehungsweise 244 Euro im Monat.
Kurz: Die Pflegeversicherung bekommen Sie in jedem Fall und zu gedeckelten Konditionen. Die Sorge gilt der Krankenversicherung.
Die Altersgrenze, die alles zumacht
Und jetzt der Punkt, an dem eine Entscheidung endgültig wird.
§ 6 Abs. 3a SGB V bestimmt:
„Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren."
Lesen Sie das mit Ihrer Biografie im Kopf. Freie Heilfürsorge ist keine gesetzliche Krankenversicherung, und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei. Wer zwanzig oder dreißig Jahre Polizeivollzugsdienst hinter sich hat, erfüllt damit beide Voraussetzungen dieser Vorschrift.
Die Folge: Wer nach dem 55. Geburtstag ausscheidet und danach ein Angestelltenverhältnis aufnimmt, wird nicht wieder gesetzlich versicherungspflichtig — er ist versicherungsfrei. Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse ist zu, und zwar dauerhaft. Es bleibt die private Versicherung, im Zweifel der Basistarif, für den Rest des Lebens.
Das ist keine Formalie. Es ist der Unterschied zwischen einem Beitrag, der sich am Einkommen bemisst und den ein Arbeitgeber zur Hälfte trägt, und einem Beitrag, der sich am Alter bemisst und den Sie allein tragen. Über zwanzig oder dreißig Jahre Ruhestand summiert sich das in eine Größenordnung, gegen die die Rückzahlung von Anwärterbezügen ein Rundungsfehler ist.
Wer in die Nähe dieser Grenze kommt, sollte den Entlassungszeitpunkt daran ausrichten — nicht umgekehrt.
Die Anwartschaft — und warum die Öffnungsaktion Ihnen nicht mehr hilft
Die Anwartschaftsversicherung ist die einzige Vorsorge, die diesen Übergang wirklich entschärft. Sie friert Ihren heutigen Gesundheitszustand ein: Die Gesundheitsprüfung findet beim Abschluss statt, nicht beim späteren Wechsel in den vollen Versicherungsschutz.
Das ist der Punkt, den man nicht nachholen kann. Wer sie erst abschließen will, wenn er sie braucht, wird zu den Bedingungen von dann geprüft — mit allem, was sich in zwanzig Dienstjahren an Diagnosen angesammelt hat. Bandscheiben, Knie, Schlafstörungen, eine Belastungsreaktion nach einem Einsatz: Alles, was in der Akte steht, steht dann im Antrag.
Und die viel beworbene Öffnungsaktion hilft an dieser Stelle nicht. Sie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der privaten Versicherer, kein gesetzlicher Anspruch, und sie ist nach übereinstimmender Darstellung der Anbieter an ein Zeitfenster von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses gebunden. Wer über einen Ausstieg nachdenkt, hat dieses Fenster vor Jahren geschlossen. Die Deckelung des Risikozuschlags auf 30 Prozent und der Verzicht auf Leistungsausschlüsse gelten für Berufsanfänger, nicht für Aussteiger.
Übrig bleibt: Die Anwartschaft muss abgeschlossen werden, solange Sie im Dienst und gesund sind. Danach ist es eine andere Rechnung.
Was Sie konkret tun können
Die Grenze dieses Beitrags
Dieser Text nennt Mechanik, Fristen und Rechtsfolgen. Er nennt keinen Tarif, keinen Anbieter und keine Empfehlung, ob sich etwas für Sie lohnt — das wäre Versicherungsvermittlung und setzt eine Erlaubnis nach § 34d GewO voraus, die wir nicht haben und nicht anstreben.
Das ist kein Mangel, sondern der Grund, warum Sie diesen Text lesen können, ohne im Hinterkopf zu rechnen, wer daran verdient. Suchen Sie zu diesem Thema, landen Sie fast ausschließlich bei Seiten, die eine Provision am Ausgang der Entscheidung haben. Wir verkaufen ein Fachbuch für 79 Euro und verdienen an Ihrer Versicherungsentscheidung nichts.
Für die Auswahl einer konkreten Absicherung brauchen Sie jemanden mit dieser Erlaubnis — idealerweise auf Honorarbasis. Für die Frage, welche Wege Ihnen überhaupt offenstehen und bis wann, brauchen Sie das nicht.
Häufige Fragen
Endet die Heilfürsorge sofort mit der Entlassung?
Ja. Die freie Heilfürsorge ist an das aktive Dienstverhältnis geknüpft und endet mit ihm, ohne Übergangsfrist. Anders als bei der Pensionierung tritt auch keine Beihilfe an ihre Stelle: § 80 Abs. 1 BBG zählt die Beihilfeberechtigten abschließend auf, die Landesnormen sind genauso aufgebaut — etwa § 75 LBG NRW. Wer weder Besoldung noch Versorgungsbezüge noch Übergangsgeld bezieht, steht in keiner dieser Aufzählungen.
Gilt das alles auch für Landespolizei, oder nur für den Bund?
Beides, aber getrennt zu lesen. Heilfürsorge und Beihilfe sind für Landesbeamte Landesrecht — welches Land freie Heilfürsorge kennt, unterscheidet sich. Was danach greift, ist durchweg Bundesrecht: Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, SGB V und SGB XI gelten für Bundes- und Landesbeamte gleichermaßen. Die entscheidende Falle — § 6 Abs. 3a SGB V — ist deshalb bundeseinheitlich.
Kann ich nach der Entlassung freiwillig in die gesetzliche Kasse eintreten?
In aller Regel nicht. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V setzt voraus, dass man „als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden" ist und eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten in fünf Jahren oder 12 Monaten unmittelbar davor vorweisen kann. Wer im Beamtenverhältnis mit Heilfürsorge war, erfüllt beides nicht. Bemerkenswert: § 9 Abs. 1 Nr. 8 eröffnet diesen Weg ausdrücklich für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 ausgeschieden sind. Polizeivollzugsbeamte werden dort nicht genannt.
Komme ich über eine neue Anstellung zurück in die gesetzliche Kasse?
Wenn Ihr Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) liegt und Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: ja, dann greift die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Liegt das Gehalt darüber, sind Sie versicherungsfrei und haben wieder die Wahl. Ab 55 sperrt § 6 Abs. 3a SGB V den Weg unabhängig vom Gehalt.
Kann mich eine private Krankenversicherung wegen Vorerkrankungen ablehnen?
Im Normaltarif ja. Im Basistarif nein: § 152 Abs. 2 VAG lässt eine Ablehnung nur zu, wenn ein früherer Vertrag wegen Drohung, arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung angefochten wurde. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt. In der Pflegeversicherung sind Risikozuschläge und der Ausschluss von Vorerkrankungen nach § 110 SGB XI sogar ausdrücklich untersagt.
Hilft mir die Öffnungsaktion der PKV beim Ausstieg?
Nein. Sie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der Versicherer und an ein Zeitfenster von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses gebunden. Für einen Ausstieg nach mehreren Dienstjahren ist dieses Fenster geschlossen.
Was ist der wichtigste Schritt, wenn ich noch im Dienst bin?
Die Anwartschaftsversicherung prüfen, solange Sie gesund sind. Die Gesundheitsprüfung findet beim Abschluss statt, nicht beim späteren Wechsel — das ist der einzige Punkt in dieser ganzen Kette, den man später nicht mehr nachholen kann.
Quellen
- § 80 Bundesbeamtengesetz — Beihilfeberechtigte im Bund; für Landesbeamte gelten die gleichlautend aufgebauten Landesnormen, etwa § 75 LBG Nordrhein-Westfalen
- § 70 Bundesbesoldungsgesetz — Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
- § 193 Abs. 3 und 5 VVG — Versicherungspflicht, Ausnahme für freie Heilfürsorge, Kontrahierungszwang
- § 152 VAG — Basistarif: Leistungsumfang, Annahmepflicht, Beitragsobergrenze
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13, Abs. 8a SGB V — Versicherungspflicht und Auffangpflicht
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3a SGB V — Versicherungsfreiheit der Beamten, Altersgrenze 55
- § 9 Abs. 1 SGB V — freiwillige Versicherung, Vorversicherungszeiten, Sonderweg für Soldaten auf Zeit
- § 110 SGB XI — private Pflege-Pflichtversicherung: Kontrahierungszwang, Verbot von Risikozuschlägen, Beitragsobergrenze
- § 241 SGB V — allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent
- Bundesregierung: Sozialversicherungsrechengrößen 2026 — Versicherungspflichtgrenze 77.400 €, Beitragsbemessungsgrenze 69.750 €
- Bundesgesundheitsministerium — durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 Prozent für 2026
- Bundesgesundheitsministerium: Finanzierung der Pflegeversicherung — Beitragssatz 3,6 Prozent, Zuschlag für Kinderlose 0,6 Prozentpunkte
Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall erteilen Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung, Ihre Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung.
Nächster Schritt: Dieser Beitrag erklärt die Mechanik allgemein. Das Ausstiegs-Dossier Polizei behandelt die Krankenversicherung in einem eigenen Teil — zusammen mit den fünf weiteren Punkten, an denen ein Fehler nicht mehr korrigierbar ist, darunter die Erklärung, die vor dem letzten Diensttag fällig ist. 72 Seiten, 31 Kapitel, 11 Arbeitsblätter, Fundstellen für Bund und alle 16 Länder. 79 €, sofort herunterladbar. Die Leseprobe ist kostenlos und verlangt keine E-Mail-Adresse.
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