Fachartikel9 Min. LesezeitVon Dr. Alexander Groß

Heilfürsorge und Krankenversicherung nach dem Ausstieg

Krankenversicherung nach der Entlassung: GKV-Zugang, PKV-Anpassung, Anwartschaft und Fristen anhand der gesetzlichen Voraussetzungen.

Recht & Fristen

Entlassungstag.

Vor der Entlassung muss die Anschlussversicherung geklärt sein. Welche Wege offenstehen, hängt vom bisherigen Versicherungsverlauf, dem nächsten Beschäftigungsverhältnis und den Regeln Ihres Dienstherrn ab.

Inhalt(10 Kapitel)
  1. Vorweg: Was hier Landesrecht ist — und was für alle gilt
  2. Versicherungspflicht und tatsächlicher Schutz
  3. Vier Wege, deren Voraussetzungen Sie prüfen sollten
  4. Die Pflegeversicherung mitprüfen
  5. Ab 55: Versicherungsverlauf statt pauschaler Sperre
  6. Anwartschaft und Öffnungsaktion: die Vertragsbedingungen zählen
  7. Was Sie konkret tun können
  8. Die Grenze dieses Beitrags
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Eine Entlassung auf eigenen Antrag hat andere Versicherungsfolgen als eine Versetzung in den Ruhestand. Heilfürsorge oder Beihilfe laufen nicht allein deshalb weiter, weil zuvor lange Dienst geleistet wurde. Umgekehrt lässt sich ein sofortiger Wegfall ohne jede Ausnahme nicht für alle Dienstherren behaupten.

Vorweg: Was hier Landesrecht ist — und was für alle gilt

Diese Unterscheidung entscheidet, ob Sie den Rest des Beitrags auf sich beziehen können.

Was Sie verlieren, ist überwiegend Landesrecht. Freie Heilfürsorge gibt es im Bund für die Bundespolizei nach § 70 BBesG; in den Ländern ist sie landesrechtlich geregelt und längst nicht überall vorhanden. Welche Fragen Sie beim Vergleich der Dienstherren klären sollten, erläutert der Beitrag Polizei-Versorgung nach Bundesland. Auch die Beihilfe ist für Landesbeamte Landesrecht.

§ 80 BBG regelt die Beihilfeberechtigung im Bund und erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Beamte mit Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld. Für Landesbeamte entscheidet das jeweilige Landesrecht. Deshalb müssen Anspruchsende und mögliche Übergangsleistungen für den eigenen Status festgestellt werden.

Die anschließende Krankenversicherung richtet sich insbesondere nach SGB V und VVG. Diese Bundesgesetze gelten auch für ehemalige Landesbeamte; das Ergebnis hängt trotzdem vom Einzelfall ab.

Versicherungspflicht und tatsächlicher Schutz

§ 193 Abs. 3 VVG verlangt grundsätzlich eine ausreichende Krankheitskostenversicherung und nennt Ausnahmen, etwa für GKV-Versicherte und Heilfürsorgeberechtigte. Bei Beihilfe gilt die Ausnahme nur im Umfang der Beihilfeberechtigung. Für die verbleibenden Kosten kann also schon im aktiven Dienst eigener Versicherungsschutz erforderlich sein.

Entfällt die bisherige Absicherung, muss geklärt werden, welche GKV-Mitgliedschaft oder welcher private Vertrag anschließt. Das Gesetz garantiert nicht, dass ein ungeklärter Versicherungsvertrag automatisch zustande kommt.

Vier Wege, deren Voraussetzungen Sie prüfen sollten

Weg 1: Gesetzliche Kasse über eine neue Anstellung

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V GKV-Pflicht auslösen. Versicherungsfreiheit und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen, etwa bei geringfügiger Beschäftigung oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 77.400 Euro, rechnerisch 6.450 Euro monatlich (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026). Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt; für bestimmte Altversicherte gilt eine besondere Grenze. Ein Gehalt oberhalb der Grenze eröffnet für sich genommen keinen freiwilligen GKV-Beitritt. Die Krankenkasse muss den konkreten Zugang prüfen.

Weg 2: Die gesetzliche Auffang-Versicherungspflicht

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann eine Auffangpflicht begründen, wenn keine anderweitige Absicherung besteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind insbesondere die letzte gesetzliche oder private Versicherung und bei bisher nicht Versicherten die gesetzlichen Ausschlüsse. Heilfürsorge allein beantwortet diese Fragen nicht.

Weg 3: Freiwillige Versicherung

Ein freiwilliger GKV-Beitritt setzt einen gesetzlichen Zugang voraus. § 9 SGB V nennt mehrere Personengruppen. Für ausgeschiedene Pflichtmitglieder sind unter anderem bestimmte Vorversicherungszeiten relevant; andere Zugänge haben eigene Bedingungen. Eine bereits bestehende freiwillige Mitgliedschaft ist ebenfalls anders zu beurteilen als ein erstmaliger Beitritt.

Die Sonderregel für ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten auf Zeit lässt sich nicht allein wegen des früheren Staatsdienstes auf die Polizei übertragen. Daraus folgt aber kein genereller Ausschluss aller ehemaligen Polizeibeamten. Die Beitrittsfristen des § 9 Abs. 2 SGB V sind an den jeweils einschlägigen Tatbestand gebunden. Lassen Sie Zugang und Frist gemeinsam feststellen.

Weg 4: Private Krankenversicherung — und das Netz darunter

Bei privater Absicherung sind bestehende Vertragsrechte und die Aufnahmebedingungen eines neuen Tarifs zu unterscheiden. Für bereits beihilfekonform Versicherte kann § 199 Abs. 2 VVG wichtig sein: Bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe besteht ein Anspruch auf entsprechende Anpassung innerhalb der bestehenden Krankheitskostentarife. Wird die Anpassung innerhalb von sechs Monaten beantragt, erfolgt sie ohne neue Risikoprüfung oder Wartezeiten. Die Vorschrift gilt nicht für den Basistarif. Wer bisher ausschließlich Heilfürsorge ohne entsprechende Krankheitskostenversicherung hatte, kann daraus keinen solchen Anpassungsanspruch ableiten.

Für Personen, die die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, besteht ein Aufnahmeanspruch im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG. § 152 VAG regelt vergleichbare GKV-Leistungen, Beitragsbegrenzung und Ermäßigung bei Hilfebedürftigkeit. Gesundheitsbedingte Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind dort nicht zulässig; gesetzliche Ausnahmegründe für die Ablehnung bleiben zu beachten.

Die Pflegeversicherung kommt hinzu. Deren private Prämie lässt sich nicht durch einfaches Addieren des sozialen Pflegebeitragssatzes zum Basistarif bestimmen. Fordern Sie ein Angebot mit getrennt ausgewiesenen Beiträgen und dem tatsächlichen Versicherungsbeginn an.

Die Pflegeversicherung mitprüfen

Für privat Krankenversicherte regelt § 23 SGB XI die private Pflegepflichtversicherung. § 110 SGB XI enthält Aufnahme- und Schutzvorschriften. Ihr genauer Umfang unterscheidet sich nach Personengruppe: Bei Verträgen nach Absatz 3 setzt die dortige Beitragsobergrenze grundsätzlich fünf Jahre private Vorversicherung voraus; für Basistarifversicherte gelten besondere Regeln nach Absatz 2.

Deshalb sind weder ein sofortiger Höchstbeitragsdeckel noch ein generelles Verbot gesundheitsabhängiger Prämien für jeden neuen Pflegevertrag richtig. Lassen Sie bestehende Pflegeversicherung, Tarifänderung und Beitrag zusammen mit der Krankenversicherung prüfen.

Ab 55: Versicherungsverlauf statt pauschaler Sperre

§ 6 Abs. 3a SGB V kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres den Eintritt in die Versicherungspflicht ausschließen. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen: In den vorangegangenen fünf Jahren bestand keine gesetzliche Versicherung; außerdem muss mindestens die Hälfte dieses Zeitraums einer der genannten Versicherungsfreiheits-, Befreiungs- oder Selbstständigkeitskonstellationen zuzuordnen sein. Das Gesetz enthält weitere Zuordnungsregeln.

Das ist keine ausnahmslose lebenslange GKV-Sperre. Die Norm nimmt insbesondere die Auffangpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus; eine Familienversicherung hat eigene Voraussetzungen nach § 10 SGB V. Ob ein Weg tatsächlich offensteht, muss anhand des vollständigen Verlaufs geklärt werden. Auch ein Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist nicht generell ausgeschlossen (§ 257 SGB V).

Anwartschaft und Öffnungsaktion: die Vertragsbedingungen zählen

Eine Anwartschaft kann den späteren Übergang in einen privaten Tarif erleichtern. Welche Gesundheitsprüfung entfällt, welcher Schutz aktiviert werden kann und welche Fristen gelten, steht im Vertrag. Der Abschluss ist nicht gesetzlich ausschließlich gesunden Personen im aktiven Dienst vorbehalten. Eine bereits vorhandene Anwartschaft sollten Sie auf den geplanten Austritt und den benötigten Vollschutz prüfen lassen. Bei Gesundheitsfragen gilt die Anzeigepflicht nach § 19 VVG: Maßgeblich sind die bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt.

Die Öffnungsaktionen sind freiwillige Angebote teilnehmender Versicherer mit definierten Personengruppen und Fristen. Die Originalbroschüre des PKV-Verbands nennt für heilfürsorgeberechtigte Polizeianfänger eine Anwartschaft binnen sechs Monaten ab Begründung des Heilfürsorgeanspruchs. Für bestimmte schon Ende 2004 im Dienst stehende, freiwillig gesetzlich versicherte Beamte gelten dagegen keine Antragsfristen. Eine Entlassung eröffnet nicht von selbst eine neue Öffnungsaktion.

Die Broschüre beschreibt außerdem unter Bedingungen den Fortbestand der Risikozuschlagsbegrenzung beim Wechsel in einen leistungsähnlichen Tarif nach Beihilfewegfall. Deshalb ist „beim Ausstieg hilft sie nie“ zu pauschal. Prüfen Sie vorhandene Rechte und Fristen beim beteiligten Versicherer; die Broschüre ist die Primärquelle für dessen freiwillige Aktion, kein Gesetz.

Was Sie konkret tun können

Die Grenze dieses Beitrags

Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Zugänge. Er ersetzt weder die Entscheidung der Krankenkasse noch eine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. Wir vermitteln keine Versicherung und erhalten keine Versicherungsprovision. Für die Auswahl eines konkreten Tarifs können Sie einen zugelassenen Versicherungsberater hinzuziehen.

Häufige Fragen

Endet die Heilfürsorge sofort mit der Entlassung?

Das genaue Ende und mögliche Übergangsleistungen richten sich nach dem zuständigen Bundes- oder Landesrecht und Ihrem Status. Gehen Sie weder von einer automatischen Fortsetzung noch von einem ausnahmslosen Wegfall sämtlicher Ansprüche aus. Lassen Sie Enddatum und Anschluss schriftlich bestätigen.

Gilt das auch für die Landespolizei?

Die Versicherungsregeln von SGB V, SGB XI und VVG gelten bundesweit. Heilfürsorge und Beihilfe der Landespolizei folgen dagegen dem jeweiligen Landesrecht. Deshalb sind die Ergebnisse nicht für alle Dienstherren identisch.

Kann ich nach der Entlassung freiwillig in die gesetzliche Kasse eintreten?

Nur wenn ein gesetzlicher Zugang besteht, etwa nach § 9 SGB V. Die Entlassung allein genügt nicht. Vorversicherung, bestehende Mitgliedschaft und Beitrittsfrist sind gemeinsam zu prüfen.

Komme ich über eine neue Anstellung zurück in die gesetzliche Kasse?

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann den Zugang eröffnen. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt und Versicherungsfreiheitsregeln sind dabei maßgeblich. Ab 55 kann § 6 Abs. 3a SGB V den Eintritt ausschließen, aber nur unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen.

Kann mich eine private Krankenversicherung wegen Vorerkrankungen ablehnen?

Bei einem neuen Normaltarif kann eine Gesundheitsprüfung relevant sein. Im Basistarif gelten gesetzliche Aufnahmebedingungen und Schutzregeln. Bei bestehender beihilfekonformer Versicherung kann § 199 VVG eine Anpassung ohne neue Risikoprüfung ermöglichen. Die private Pflegeversicherung hat eigene, nach Personengruppe unterschiedliche Regeln.

Hilft mir die Öffnungsaktion der PKV beim Ausstieg?

Ein Austritt eröffnet nicht automatisch eine neue Teilnahme. Bereits erworbene Rechte und die Bedingungen eines Tarifwechsels können aber weiter relevant sein. Prüfen Sie den Vertrag und die Originalbedingungen des beteiligten Versicherers.

Was ist der wichtigste Schritt, wenn ich noch im Dienst bin?

Lassen Sie den konkreten Anschlussweg einschließlich Beginn, Beitrag und Fristen klären. Eine Anwartschaft kann dabei hilfreich sein, ist aber nicht die einzige mögliche Absicherung.

Quellen

Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall erteilen Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung, Ihre Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung.

Nächster Schritt: Dieser Beitrag erklärt die Mechanik allgemein. Das Ausstiegs-Dossier Polizei behandelt die Krankenversicherung in einem eigenen Teil — zusammen mit Entlassungsverfahren, finanziellen Folgen und vorbereitenden Arbeitsblättern. 58 Seiten, 31 Kapitel, 11 Arbeitsblätter, Fundstellen für Bund und alle 16 Länder. 79 €, sofort herunterladbar. Die Leseprobe ist kostenlos und verlangt keine E-Mail-Adresse.

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HinweisRechtliche Einordnung & Haftung

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen recherchiert und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sorgfältig geprüft. Sie stellen jedoch keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, keine Rentenberatung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG, keine Versicherungsberatung im Sinne des § 34d GewO, keine Anlageberatung und keine Heilkunde dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt, eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Versicherungsberaterin bzw. einen Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, eine Ärztin bzw. einen Arzt oder andere qualifizierte Berufsträger.

Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben — insbesondere von Zahlen, Paragraphen und Rechtsständen — wird keine Gewähr übernommen. Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Erlasse können sich nach der Veröffentlichung ändern. Maßgeblich für den Einzelfall ist die im jeweiligen Bundesland zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechts- und Erlasslage.

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Über den Autor

AG

Dr. Alexander Groß

Dr. phil. · empirische Bildungsforschung · 7 Jahre Universität Koblenz

Promotion zu Governance und Standardisierung im föderalen Mehrebenen-System. Autor des Ausstiegs-Dossiers Polizei. Privates Informationsangebot — keine dienstliche Verbindung zur Polizei.