Inhalt(6 Kapitel)
Wer gesundheitlich nicht mehr im bisherigen Umfang Polizeidienst leisten kann, braucht Klarheit: Ist eine andere Verwendung möglich? Kommt Ruhestand in Betracht? Welche Versorgung wäre damit verbunden? Das sind unterschiedliche Fragen. Aus der Feststellung „polizeidienstunfähig“ lässt sich ihr Ergebnis nicht automatisch ableiten.
Fachlich überarbeitet am 19. September 2026. Die verlinkten gesetzlichen Vorschriften wurden in ihrer amtlich veröffentlichten Fassung geprüft. Bundesrecht und Landesrecht werden im Folgenden ausdrücklich getrennt.
Welche gesundheitlichen Anforderungen zählen?
Für Landesbeamte auf Lebenszeit regelt § 26 BeamtStG die Dienstunfähigkeit. Maßgeblich sind die Dienstpflichten des Amtes, nicht die Unfähigkeit zu jeder denkbaren Arbeit. Für einzelne Beamtengruppen dürfen besondere Voraussetzungen gelten. § 26 BeamtStG
Ein konkretes Beispiel ist der Bund: Nach § 4 Abs. 1 BPolBG kommt es auf die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes und die Prognose an, ob die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre zurückkehrt. Die Norm enthält aber eine wichtige Ausnahme für Beamte auf Lebenszeit, deren auszuübende Funktion diese besonderen Anforderungen dauerhaft nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Eine einzelne körperliche Einschränkung beweist deshalb für sich genommen noch keine Polizeidienstunfähigkeit. Die Feststellung trifft der Dienstvorgesetzte auf Grundlage des vorgeschriebenen ärztlichen Gutachtens. § 4 BPolBG
Die zwei Jahre sind dabei ein Prognosezeitraum, keine allgemeine Wartefrist, die vor einer Entscheidung erst verstreichen müsste. Für Landespolizisten sind die entsprechende Landesnorm, deren Ausnahmen und das dortige Verfahren heranzuziehen. Dieser Artikel ersetzt keine Prüfung aller 17 Rechtskreise.
Weiterverwendung vor Versorgung
Vor einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich eine mögliche Weiterverwendung zu prüfen. Für Landesbeamte sind insbesondere diese Wege zu unterscheiden:
- Anderes Amt: Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BeamtStG ist auch ein anderes Amt beziehungsweise ein Laufbahnwechsel möglich. Ohne Zustimmung setzt das unter anderem denselben Dienstherrn, mindestens dasselbe Grundgehalt und gesundheitliche Eignung voraus. Eine erforderliche Qualifizierung kann verpflichtend sein.
- Andere Tätigkeit: Nach § 26 Abs. 3 kann unter den dortigen Voraussetzungen auch eine geringerwertige, zumutbare Tätigkeit unter Beibehaltung des Amtes übertragen werden.
- Begrenzte Dienstfähigkeit: § 27 setzt voraus, dass die Dienstpflichten unter Beibehaltung des Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Fähigkeit zu irgendeiner halbtägigen Arbeit genügt dafür nicht.
§ 26 BeamtStG, § 27 BeamtStG. Für Bundesbeamte stehen die entsprechenden Regelungen insbesondere in §§ 44 und 45 BBG.
Das bedeutet keinen Anspruch auf eine beliebige Wunschstelle. Ebenso wenig lässt sich ohne belastbare Statistik behaupten, ein Laufbahnwechsel sei generell der häufigste Ausgang.
Was die Suche nach einer anderen Verwendung leisten muss
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen in seinem Urteil 2 C 17.23 vom 27. Juni 2024 konkretisiert. Die Suche erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn; eine individuelle räumliche Begrenzung kann zu berücksichtigen sein. Einzubeziehen sind geeignete freie und in den nächsten sechs Monaten frei werdende oder neu zu besetzende Dienstposten. Suchanfragen und Antworten müssen dokumentiert sein. Eine knappe Fehlanzeige kann genügen; ständige neue Abfragerunden sind grundsätzlich nicht erforderlich. Bekannte konkrete andere Verwendungsmöglichkeiten können eine weitere Prüfung verlangen. BVerwG 2 C 17.23, insbesondere Randnummern 35–39
Die Suchpflicht hat Grenzen. Sie kann entfallen, wenn keinerlei geeignete Dienstleistung mehr möglich ist. Das Gericht hat sie außerdem im entschiedenen Fall verneint, in dem aus der unberechtigten Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung auf Dienstunfähigkeit geschlossen werden durfte. Eine Untersuchungsaufforderung einfach zu ignorieren, ist deshalb kein Weg, Ansprüche zu sichern. BVerwG 2 C 17.23, Randnummern 40–42
Wovon die Versorgung abhängt
Weiterverwendung: Der Schutz des Grundgehalts bei einer Übertragung ohne Zustimmung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG ist keine Garantie, dass jede bisherige Zulage und das gesamte Netto gleich bleiben. Lassen Sie sich die konkreten Bezüge und Folgen für die Altersgrenze vorab berechnen.
Ruhestand: Ob er rechtlich möglich ist und welche Leistung folgt, hängt auch vom Beamtenstatus ab. Für Landesbeamte auf Probe enthält beispielsweise § 28 BeamtStG besondere Regelungen: Bei den dort beschriebenen dienstbedingten Ursachen ist die Versetzung in den Ruhestand vorgeschrieben, bei anderen Ursachen kann sie erfolgen. Diese Regel darf nicht pauschal auf Beamte auf Widerruf übertragen werden. § 28 BeamtStG
Wartezeit: Für das Ruhegehalt nach Bundesrecht verlangt § 4 BeamtVG grundsätzlich fünf Jahre Dienstzeit. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme bei einer ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogenen Krankheit oder Beschädigung, die zur Dienstunfähigkeit führt. Die Ausnahme ersetzt nicht die gesonderte Prüfung, ob aufgrund des Beamtenstatus eine Zurruhesetzung zulässig ist. § 4 BeamtVG
Berechnung: Im Bund können Zurechnungszeiten nach § 13 BeamtVG hinzukommen. Bei nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit sieht § 14 Abs. 3 unter seinen Voraussetzungen einen Abschlag von 3,6 Prozent pro Jahr, höchstens 10,8 Prozent, vor; es bestehen gesetzliche Ausnahmen. Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 und 5 ist ebenfalls an Voraussetzungen gebunden. Diese Bundesregeln dürfen nicht ungeprüft als identische Landesberechnung verwendet werden. § 13 BeamtVG, § 14 BeamtVG
Dienstunfall: zwei Jahre sind nicht die ganze Regel
Im Bund sind mögliche Dienstunfälle nach § 45 BeamtVG grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren zu melden. Nach Ablauf können Ansprüche unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 noch bestehen: innerhalb von zehn Jahren, bei zunächst nicht vorhersehbarer anspruchsbegründender Unfallfolge oder einem außerhalb des eigenen Willens liegenden Meldehindernis. Hinzu kommt die Dreimonatsfrist ab Erkennbarkeit der möglichen Folge beziehungsweise Wegfall des Hindernisses. Für Landesbeamte ist die jeweilige Landesregelung maßgeblich. Lassen Sie einen möglicherweise verspäteten Fall prüfen, statt den Anspruch selbst als verloren abzuschreiben. § 45 BeamtVG
Ihre nächsten Schritte
- Status und Rechtsgrundlage klären: Bund oder welches Land, Lebenszeit oder anderer Status, welcher konkrete Bescheid beziehungsweise welche Untersuchungsanordnung?
- Gesundheitliche Feststellungen trennen: Welche Aufgaben sind medizinisch noch möglich, welche nicht? Welche Prognose wird begründet?
- Verwendung und Versorgung schriftlich erfragen: Welche Alternativen wurden geprüft, und wie sähen Bezüge oder Versorgung im konkreten Fall aus?
- Fristen des konkreten Verfahrens prüfen lassen: Bei einer anstehenden Entscheidung oder einem Bescheid können fachanwaltliche Beratung und gegebenenfalls gewerkschaftlicher Rechtsschutz wichtig sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dafür ein Ausgangspunkt.
Ein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit muss zudem nicht dauerhaft bleiben: Bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit kommt nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine erneute Berufung in Betracht. Für Landesbeamte regelt dies § 29 BeamtStG.
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