Inhalt(10 Kapitel)
- Zuerst: Dürfen Sie wiederholen?
- Einwände müssen konkret sein
- Frist und Form des Rechtsbehelfs sichern
- Krank in der Prüfung
- Vorläufig weiterstudieren?
- Wann enden die Bezüge und der Krankenversicherungsschutz?
- Können frühere Anwärterbezüge zurückgefordert werden?
- Wiederbewerbung oder Wechsel
- Die fünf nächsten Schritte
- Primärquellen und Prüfstand
Ein nicht bestandener Prüfungsversuch ist noch nicht automatisch das Ende Ihrer Ausbildung. Endgültiges Nichtbestehen kann das Beamtenverhältnis auf Widerruf dagegen kraft Gesetzes beenden: Im Bund ist § 37 Abs. 2 BBG maßgeblich; § 22 Abs. 4 BeamtStG lässt für Länder abweichende Regeln zu. Warten Sie deshalb nicht auf einen weiteren Brief, bevor Sie das Ergebnis und die Folgen prüfen lassen.
Zuerst: Dürfen Sie wiederholen?
Versuchszahl, Prüfungsart, Ausbildungsbeginn und Übergangsregeln gehören zusammen. Die folgende Auswahl ersetzt nicht die Bestätigung der auf Ihren Jahrgang anwendbaren Ordnung durch das Prüfungsamt.
| Rechtskreis und erfasste Prüfung | Regel | Grenzen und Besonderheiten |
|---|---|---|
| Bund, mittlerer Dienst: Laufbahnprüfung (§ 64 MBPolVDVDV) | einmal, frühestens drei Monate nach Ergebnisbekanntgabe, vollständig | zweite Wiederholung nur im begründeten Ausnahmefall mit den erforderlichen behördlichen Zustimmungen |
| Bund, gehobener Dienst: Prüfungen nach § 41 GBPolVDVDV | jeweils einmal für die ausdrücklich genannten Prüfungen | zweite nur im begründeten Ausnahmefall durch das Bundesinnenministerium; Terminregeln nach Prüfungsart |
| Brandenburg, PAPO § 17 | grundsätzlich einmal | einmaliger weiterer Versuch im gesamten Vorbereitungsdienst, Antrag binnen einer Woche; ausgenommen u. a. Praktikum, Bachelorarbeit samt Verteidigung und Abschlussprüfung mittlerer Dienst sowie bestimmte Täuschungsfälle |
| Bremen, Studiengang nach BremPolAPV § 19 | Modulprüfung und Bachelorarbeit grundsätzlich einmal; für eine Klausur ist im Studienverlauf eine zweite Wiederholung auf Antrag möglich | Erste Wiederholung in der Regel binnen zwei Monaten (Modulprüfung) bzw. drei Monaten (Bachelorarbeit); für die zweite Klausurwiederholung gilt eine einwöchige Antragsfrist. Einzelheiten und Übergangsregeln unten beachten |
| Sachsen, aktuelle SächsAPOPol § 30 | einmal; Wiederholung soll binnen drei Monaten erfolgen | im zweiten oder dritten Studienjahr einmalig eine weitere Wiederholung, ausgenommen Praktikumsmodul und Bachelorarbeit; Übergangsregeln §§ 38/39 für ältere Ausbildungsbeginne beachten |
Bremen: Für die zweite Klausurwiederholung gilt eine kurze Frist. Nach § 19 Abs. 6 muss der Antrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt gestellt werden. Diese Möglichkeit besteht im Studienverlauf für eine der Klausuren nach § 13 Abs. 2. Die zweite Wiederholung findet ausschließlich zum Prüfungstermin für dasselbe Modul des nächstfolgenden Einstellungsjahrgangs statt. Bei Nichtteilnahme an diesem Termin endet das Studium mit Ablauf des Prüfungstages; die Regeln zu Versäumnis und Rücktritt in § 22 Abs. 1–4 gelten für diesen Versuch ausdrücklich nicht.
Bei Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2022 gilt nach § 28 Abs. 4 die frühere Fassung des § 19 weiter; weitere Übergangsregeln bleiben zu beachten. Für den Ausbildungsstandort Oldenburg verweist § 1 Abs. 2 auf die Prüfungs- und Studiensatzung der Polizeiakademie Niedersachsen. Die Bremen-Zeile ist darauf nicht übertragbar.
Für andere Rechtskreise nennt diese Übersicht keine ungeprüfte Versuchszahl. Fordern Sie beim Prüfungsamt die für Ihren Jahrgang geltende Ordnung samt Wiederholungs-, Härtefall- und Antragsfristen an. Auch die hier genannten Regeln sind anhand von Ausbildungsbeginn, Prüfungsart und Übergangsrecht Ihrem Fall zuzuordnen.
Ein zusätzlicher Härtefallversuch muss beantragt werden, soweit die geltende Ordnung ihn überhaupt vorsieht. Fragen Sie sofort nach Frist, Belegen und Zuständigkeit; eine bloße Ankündigung reicht nicht. Ein Antrag garantiert weder seine Bewilligung noch den Fortbestand des Beamtenverhältnisses.
Für eine erste Orientierung ohne Kauf stehen die ersten Schritte bei einem Bescheid oder Prüfungsergebnis bereit. Fristen und notwendige Beratung sollten Sie unabhängig von einer Produktentscheidung klären.
Einwände müssen konkret sein
Benennen Sie anhand Ihrer Arbeit konkrete Aufgaben, beanstandete Bewertungen und die fachliche Begründung. Allgemeine Unzufriedenheit ersetzt solche Einwände nicht.
Melden Sie erkennbare Störungen wie Lärm, fehlende Seiten oder technische Defekte unverzüglich und lassen Sie sie dokumentieren. Erst später erkannte Verfahrensmängel sind unverzüglich nach Kenntnis zu rügen. Bewusst bis zum Ergebnis zu warten, kann den Einwand ausschließen; es stimmt aber nicht, dass jeder erst danach erhobene Einwand ausgeschlossen wäre (für Bayern § 10 Abs. 2 FachV-Pol/VS).
Frist und Form des Rechtsbehelfs sichern
Ein Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe zu erheben (§ 70 VwGO). Die Klagefrist beginnt nach einem erforderlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich mit Zustellung des Widerspruchsbescheids; entfällt dieses Verfahren, knüpft sie an die Bekanntgabe des Ausgangsbescheids an (§ 74 VwGO). Fehlende oder fehlerhafte Belehrungen und unverschuldete Versäumnisse können anders zu beurteilen sein (§§ 58, 60 VwGO).
Welcher Weg gilt, hängt von Rechtskreis und Entscheidung ab. In NRW ist bei Prüfungsentscheidungen das Vorverfahren grundsätzlich erforderlich (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW; § 103 LBG NRW). Lassen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Akteneinsicht und Überdenkungsantrag ersetzen den zulässigen Rechtsbehelf grundsätzlich nicht. Eine gewöhnliche E-Mail genügt für die vorgeschriebene Form regelmäßig nicht; klären Sie rechtzeitig zulässigen Einreichungsweg und eine mögliche Nachreichung der Begründung.
Krank in der Prüfung
Zeigen Sie eine Prüfungsunfähigkeit unverzüglich bei der nach der Prüfungsordnung zuständigen Stelle an und reichen Sie den verlangten Nachweis ein. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, nicht eine einheitliche Frist bis zum nächsten Tag. Eine gewöhnliche Dienstkrankmeldung erfüllt nicht zwingend die prüfungsrechtlichen Anforderungen. In Bayern verlangt § 33 Abs. 2 APO grundsätzlich ein Gesundheitsamtszeugnis, das in der Regel spätestens am Prüfungstag ausgestellt sein muss. Die zuständige Stelle kann andere ärztliche Nachweise festlegen oder in offensichtlichen Fällen auf ein Zeugnis verzichten.
Wer eine bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung bewusst hinnimmt und erst nach dem Ergebnis zurücktreten möchte, riskiert die Zurückweisung. Lassen Sie konkret prüfen, welche Anforderungen Ihre Prüfungsordnung stellt und wann Sie die Beeinträchtigung erkennen konnten.
Vorläufig weiterstudieren?
Eilrechtsschutz kann in Betracht kommen. Dafür sind der geltend gemachte Anspruch und die Eilbedürftigkeit darzulegen (§ 123 VwGO); je nach Fall können Bewertungs- und Verfahrensfehler erheblich sein. Ein Erfolg bedeutet aber nicht in jedem Fall automatische Wiederernennung oder rückwirkende Bezüge. Lassen Sie diese Folgen für Ihren konkreten Verfahrensstand gesondert beurteilen.
Wann enden die Bezüge und der Krankenversicherungsschutz?
Im Bund regelt § 60 BBesG die Weitergewährung von Anwärterbezügen in den dort genannten Prüfungsfällen grundsätzlich bis zum Monatsende. Ein neuer Anspruch aus hauptberuflicher Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer Ersatzschule kann die Weitergewährung vorher beenden. Für Landesbeamte ist die jeweilige Landesbesoldungsregel maßgeblich; die Bundesregel darf nicht einfach übertragen werden.
Ein Rechtsbehelf setzt ein gesetzliches Statusende nicht automatisch aus. Lassen Sie Status, letzten Zahlungstag und Versicherung deshalb unabhängig voneinander klären. Eine mögliche Fortzahlung von Bezügen bedeutet nicht, dass Heilfürsorge oder Beihilfe ebenso lange fortbestehen. Bestätigen lassen: letzter Deckungstag, mögliche Landesübergänge und lückenloser Anschluss.
Die versicherungsfreie Anwärterzeit allein begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (§ 27 SGB III). Frühere Versicherungszeiten können relevant sein. Zuständigkeit und Leistungsansprüche müssen Agentur für Arbeit beziehungsweise Jobcenter nach den jeweiligen Voraussetzungen prüfen.
Können frühere Anwärterbezüge zurückgefordert werden?
Nichtbestehen allein beantwortet das nicht. Entscheidend sind gesetzliche Regel, erteilte Auflage, Beendigungsgrund und gegebenenfalls ein Vertretenmüssen. Auch Sonderzuschläge können eigenen Rückforderungsregeln unterliegen; im Bund ist dafür insbesondere § 63 BBesG zu prüfen. Die Länderübersicht und die Prüfungsschritte stehen in Anwärterbezüge zurückzahlen. Eine Ratenanfrage ersetzt keinen Rechtsbehelf gegen den Rückforderungsbescheid.
Wiederbewerbung oder Wechsel
Eine Versetzung nach § 15 Abs. 1 BeamtStG setzt die Befähigung für die Ziellaufbahn voraus. Während der Ausbildung dürfen Sie einen gewöhnlichen Laufbahnwechsel daher nicht voraussetzen. Ob Ausbildungsübernahme, Anrechnung oder nur eine Neubewerbung möglich ist, müssen beide Stellen konkret prüfen. Lassen Sie sich nicht allein wegen einer unverbindlichen Zusage entlassen.
Landesregeln unterscheiden sich. Brandenburg enthält in § 4 PAPO je nach früherer und neuer Laufbahn dreijährige oder dauerhafte Einstellungshindernisse nach endgültigem Nichtbestehen sowie Vorgaben bei Entlassung wegen persönlicher oder charakterlicher Nichteignung. Baden-Württemberg sieht Ausschlüsse nach endgültig nicht bestandener oder ohne ausreichenden Grund abgebrochener Polizeiausbildung auch anderer Dienstherren vor (§ 9 Abs. 2 APrO-gPVD; § 7 Abs. 2 APrO-mPVD). Das sind Beispiele, keine vollständige bundesweite Freigabeliste.
Frühere Ausbildung, Prüfungsstand und Entlassungsgrund müssen wahrheitsgemäß angegeben werden. Arglistige Täuschung kann eine spätere Ernennung kosten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Konkrete Verbesserungen Ihrer Qualifikation können relevant sein, garantieren aber keine positive Eignungsentscheidung. Allgemeine Bewerbungs-FAQ oder alte Wechselabsprachen für ausgebildete Beamte sind keine Zusage für entlassene Anwärter.
Sichern Sie Ihre Modul- und Leistungsnachweise. Eine Anerkennung oder Anrechnung ist gesondert zu beantragen und hängt von Zielausbildung und geltender Regel ab. Für den Bund enthält § 19 BLV verschiedene Anrechnungswege; eine pauschale Übernahme aller Ausbildungszeiten folgt daraus nicht.
Die fünf nächsten Schritte
- Ergebnis, Zugangsnachweise und Belehrung sichern; maßgebliches Fristende berechnen lassen.
- Wiederholungs- und Härtefallmöglichkeiten mit Ordnung, Frist und erforderlichen Belegen klären.
- Akteneinsicht verlangen und den zulässigen Rechtsbehelf unabhängig davon fristgerecht sichern.
- Status, letzten Zahlungstag und lückenlosen Krankenversicherungsschutz bestätigen lassen.
- Bei laufender Frist sofort Verwaltungsrechtsberatung mit Schwerpunkt Prüfungsrecht suchen; Kosten vor dem Termin erfragen.
Primärquellen und Prüfstand
Gezielte Nachprüfung: 4. Oktober 2026. § 37 BBG, § 22 BeamtStG, § 60 BBesG, § 70 VwGO, § 74 VwGO, § 58 VwGO, § 60 VwGO, PAPO Brandenburg, § 10 FachV-Pol/VS Bayern, § 33 APO Bayern. Die Tabelle kennzeichnet verbleibende Landes-/Kohortenvorbehalte; sie ist keine vollständige aktuelle Zulassungsprüfung aller Studiengänge.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Beginnen Sie bei laufender Frist mit der kostenlosen Orientierung Ihre ersten Schritte. Umfang, Prüfstand, Leseprobe und Verfügbarkeit des ausführlichen Dossiers finden Sie auf der Seite Anwärter-Dossier Polizei.
HinweisRechtliche Einordnung & Haftung
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen recherchiert und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sorgfältig geprüft. Sie stellen jedoch keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, keine Rentenberatung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG, keine Versicherungsberatung im Sinne des § 34d GewO, keine Anlageberatung und keine Heilkunde dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt, eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Versicherungsberaterin bzw. einen Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, eine Ärztin bzw. einen Arzt oder andere qualifizierte Berufsträger.
Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben — insbesondere von Zahlen, Paragraphen und Rechtsständen — wird keine Gewähr übernommen. Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Erlasse können sich nach der Veröffentlichung ändern. Maßgeblich für den Einzelfall ist die im jeweiligen Bundesland zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechts- und Erlasslage.
Verlinkte externe Quellen geben den Stand zum Zeitpunkt der Verlinkung wieder; auf spätere Inhaltsänderungen Dritter haben wir keinen Einfluss (siehe Impressum, Ziffer 8).